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NWB Nr. 47 vom Seite 3959

Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007

Der Bundestag hat am das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze verabschiedet; der Bundesrat hat daraufhin am beschlossen, auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu verzichten. Für die Praxis wichtig ist der im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens neu eingefügte Artikel 12, der das Gesetz über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2007 enthält. Für das kommende Kalenderjahr ist deshalb von folgenden Werten auszugehen:

1. Bezugsgröße

Die Bezugsgröße i. S. von § 18 SGB IV beträgt im Jahr 2007 29 400 € jährlich und 2 450 € monatlich. Sie bleibt damit für die alten Bundesländer unverändert. Dagegen steigt die Bezugsgröße (Ost) im Jahr 2007 auf 25 200 € jährlich und 2 100 € monatlich. Der Jahreswert ist damit um 420 € und der Monatswert um 35 € höher als in diesem Jahr.

2. Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2007 beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung 63 000 € jährlich und 5 250 € monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77 400 € jährlich und 6 450 € monatlich. Auch diese Werte sind gegenüber dem laufenden Jahr stabil geblieben.

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