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BMF - IV B 4
-S 2248 - 10/88 BStBl 1988 I S.
329
Einkommensteuerrechtliche Behandlung des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das (BStBl 1984 I S. 134) ab dem Veranlagungszeitraum 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Pflegegeldzahlungen von privater Seite die folgenden Betriebsausgaben je Kind und Monat pauschal abgezogen werden können:
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bei Tagespflege | 480 DM | (bei Teilzeitpflege der entsprechende Anteil) |
bei Wochenpflege (5 Tage) | 580 DM | |
bei Wochenpflege (6 Tage) | 640 DM | |
bei Vollzeit-/ Dauerpflege | 750 DM. |
Bei einem Teilzeitpflegeverhältnis und erhöhtem Aufwand durch mehrere Mahlzeiten (z. B. Frühstück und Mittagessen bei Betreuung bis Mittag) ist anstelle der zeitanteiligen Aufteilung eine Aufteilung unter Berücksichtigung der Mahlzeiten zulässig.