BFH Beschluss v. - I S 7/06

Wirksame Erhebung einer Anhörungsrüge

Gesetze: FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Der erkennende Senat hat den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) in dem Verfahren I B 174/05 zu gewähren, abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der fehlenden Zulassung einer Beschwerde in dem dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten würde. Der Beschluss wurde mit „einfachem Brief” unter dem versandt.

Am wurde beantragt, den Beschluss wegen Verstoßes gegen Art. 103 i.V.m. Art. 20 des Grundgesetzes aufzuheben bzw. abzuändern und der beantragten Beiordnung eines Bevollmächtigten stattzugeben.

II. Die unter dem Hinweis auf einen Verstoß des Gerichts gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründete —und daher auch nach Maßgabe des (BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76) als Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszulegende— Eingabe ist unstatthaft. Auch wenn die Rüge ohne Rücksicht auf ein Vertretungserfordernis (§ 62a FGO) erhoben werden kann, da im Verfahren auf Gewährung von PKH § 62a FGO nicht anzuwenden ist, ist die Rüge verspätet erhoben worden (zur Frist, innerhalb der die Rüge zu erheben ist, s. § 133a Abs. 2 Sätze 1 und 3 FGO).

Im Übrigen ist nur darauf hinzuweisen, dass das Finanzgericht (FG) die Sache dem BFH schon nicht als „außerordentliche Beschwerde” (im Sinne des , BFHE 210, 225, BStBl II 2005, 838) vorgelegt hat; das FG hatte auf die Beschwerde des Antragstellers hin einen (wegen der unstatthaften Eingabe allerdings entbehrlichen) Beschluss über die Nichtabhilfe (§ 130 Abs. 1 FGO) getroffen. Soweit der Antragsteller nunmehr auf die Möglichkeit verweist, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung), ist dies —wie im Bereich der PKH— ebenfalls nur unter der Voraussetzung möglich, dass „die Rechtsverfolgung…nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint”.

Fundstelle(n):
LAAAC-19476