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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - I 296/2003

Gesetze: EStG § 16, EStG § 17, EStG § 34 Abs. 1 S. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 34 Abs. 3, UmwG § 190 Abs. 1, UmwG § 191 Abs. 1 Nr. 2, UmwG § 191 Abs. 2 Nr. 2, UmwStG § 1 Abs. 3, UmwStG § 14, UmwStG § 3, UmwStG § 4, UmwStG § 5, UmwStG § 6, UmwStG § 7, UmwStG § 8, UmwStG § 10, AO § 175 Abs. 1 Nr. 2, AO § 179, AO § 180

Zur steuerlich optimierten Veräußerung eines GmbH-Anteils mit dem Ziel, über eine formwechselnde Umwandlung in eine KG die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens, eine Ablösung von Pensionsansprüchen und einen begünstigten Veräußerungsgewinn zu erreichen

Leitsatz

Die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co KG im August 1999 - rückwirkend zum - und die Veräußerung der Anteile innerhalb von 3 Jahren ist keine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung, sondern führt zu einem laufenden Übertragungsgewinn.

Die Ablösung der bei der GmbH erdienten Pensionsansprüche des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH durch die KG in 2001 gehört zu den Einkünften nach § 19 EStG und ist nicht in der Gewinnfeststellung der KG zu erfassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAC-19438

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.07.2006 - I 296/2003

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