Keine Wiedereinsetzung wegen erst nach Fristablauf eingetretener Umstände
Büroorganisation bei Ausfall des für die Fristenkontrolle zuständigen Mitarbeiters
Leitsatz
1. Erst nach Fristablauf eingetretene Umstände (hier unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der beim Steuerberater für die Bearbeitung
des Falles zuständigen Sachbearbeiterin) vermögen eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbehelfsfrist nicht zu begründen.
2. Fällt der für die Eintragung der Fristen im Fristenkontrollbuch allein zuständige Mitarbeiter zeitweise aus und ist darüber
hinaus offenkundig ersichtlich, dass sich Post ungeöffnet auf seinem Schreibtisch anhäuft, erfordert eine ordnungsgemäße Büroorganisation
Maßnahmen, die eine zuverlässige Fristüberwachung sicherstellen. Trifft der Bevollmächtigte solche Maßnahmen nicht, so ist
sein Verschulden an einer dadurch verursachten Fristversäumnis dem vertretenen Steuerpflichtigen mit der Folge zuzurechnen,
dass Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAC-19421
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.07.2005 - 10 K 56/05
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