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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 457/05 F EFG 2007 S. 212 Nr. 3

Gesetze: KStG § 27, KStG § 28 Abs. 3, KStG § 30, KStG § 36 Abs. 7, KStG § 39 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1, EStG § 43 Abs. 1, EStG § 43a Abs. 1, EStG § 44 Abs. 6, EStG § 52 Abs. 37a

Höhe des Anfangsbestandes eines steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG

Leitsatz

  1. Im Anfangsbestand des Einlagekontos eines Betriebs gewerblicher Art sind nur solche Eigenkapitalanteile zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Systemwechsels noch vorhanden sind; durch Verluste aufgebrauchte Einlagen können das Einlagekonto nicht erhöhen.

  2. § 39 Abs. 1 KStG n.F., der die Übernahme des festgestellten Endbestandes des EK 04 in das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG vorschreibt, ist auf einen Betrieb gewerblicher Art nicht anwendbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1506 Nr. 23
EFG 2007 S. 212 Nr. 3
VAAAC-19396

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.09.2006 - 15 K 457/05 F

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