Betreuung von Familienwohngruppen als gesonderte gewerbliche Betätigung
Leitsatz
Betreibt ein Diplom-Sozialarbeiter unter der Bezeichnung „Therapeutische Gruppe” ein Kinderheim und bringt er daneben bis
zu 15 Kinder/Jugendliche in sog. Familienwohngruppen unter, wobei er die Verwaltung beider Bereiche von seinem Wohnsitz aus
vornimmt, so handelt es sich bei den Familienwohngruppen um eine gesonderte gewerbliche Betätigung.
Ein Angehöriger eines freien Berufes ist zwar auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
Arbeitskräfte bedient. Das setzt aber voraus, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig
wird.
Eigenverantwortlichkeit erschöpft sich nicht darin, nach außen hin die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung
des einzelnen Auftrages zu tragen. Da der Kernbereich erzieherischer Tätigkeit in der täglichen Einflussnahme von Bezugspersonen
auf das jeweilige Kind im Hinblick auf das angestrebte Erziehungsziel liegt, reicht die bloße Verwaltung und Planung von sog.
Familienwohngruppen für eine freiberufliche Tätigkeit nicht aus. Auch sporadische Besuche oder Telefonate können die tägliche
Erziehungsarbeit nicht ersetzen.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1772 Nr. 22 LAAAC-19395
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.04.2006 - 14 K 98/03
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