Ausgleichszahlungen zur Ablösung von Folgeprovisionsansprüchen als Gewerbeertrag
Leitsatz
Gegenstand der Gewerbesteuer ist nur der durch den laufenden Betrieb anfallende Gewinn. Gewinne aus der Veräußerung oder
Aufgabe von Betrieben werden beim Gewerbeertrag daher nicht erfasst.
Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine Entschädigung gezahlt, unterliegt diese der Gewerbesteuer, wenn eine unmittelbare
Sachbezogenheit zu einem lebenden Betrieb besteht.
Die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB ist dem laufenden Gewerbeertrag zuzurechnen, weil die Zahlung ihre Grundlage nicht in
der Betriebsaufgabe, sondern in der Auflösung des Vertragsverhältnisses hat.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1774 Nr. 22 MAAAC-19386
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.04.2006 - 10 K 264/00
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