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Einkommensteuer | Reugeld für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück
Die Vereinnahmung eines Reugelds für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nach dem NWB FAAAC-19170 nicht steuerbar. – Anmerkung: FG und BFH haben die Einräumung des Rücktrittsrechts gegen Zahlung eines Reugelds als bloße Folgevereinbarung eines nichtsteuerbaren Grundstückskaufvertrags ohne wirtschaftlichen Gehalt beurteilt. Daher wäre das Reugeld zu besteuern, wenn der Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig wäre; es wäre wohl selbst dann zu besteuern, wenn das gescheiterte Geschäft innerhalb des Zehnjahreszeitraums abgewickelt, das Reugeld aber erst nach Ablauf dieser Sperrfrist gezahlt worden wäre. Nach einer denkbaren Einführung der Vollbesteuerung privater Veräußerungsgewinne wäre das Reugeld stets zu besteuern.