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            FG München 23.08.2006  4 K 1810/04, NWB direkt 45/2006 S. 11
Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs
§ 16 Abs. 1 GrEStG setzt die vollständige Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs voraus. Bei dem Erwerb durch eine Bruchteilsgemeinschaft genügt die Auswechslung nur eines Mitgläubigers nicht.