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Schuldzinsen als Werbungskosten bei gemischt genutztem Grundstück
Im Fall des Erwerbs eines Grundstücks, das sowohl der Fremdvermietung als auch der Selbstnutzung dient, sind die der Finanzierung des Kaufpreises dienenden Schuldzinsen nur entsprechend der Höhe des fremdvermieteten und der Einkünfteerzielung unterliegenden Anteils an der Gesamtnutzungsfläche als Werbungskosten abzuziehen, wenn eine nach außen erkennbare Zuordnungsentscheidung für das Darlehen fehlt.