Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitalertragsbesteuerung bei Vereinen
Erleichterungen im Kapitalertragsteuerverfahren und Rechtslage ab 1. 1. 2007
Im Bereich der Kapitalertragsbesteuerung von Vereinen sind durch Gesetzgeber und Finanzverwaltung spürbare Verfahrenserleichterungen geschaffen worden. Der nachfolgende Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen beim Kapitalertragsteuerverfahren für Vereine zusammen und zeigt Möglichkeiten auf, wie der Verein die Abführung von Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer vermeiden kann.
I. Steuerpflicht von Vereinen
Vereine sind grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Die Rechtsfähigkeit eines ideellen Vereins, der keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt, entsteht gemäß § 21 BGB mit Eintragung in das Vereinsregister des für den Verein zuständigen Amtsgerichts, wohingegen wirtschaftliche Vereine, deren Zweck auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerichtet ist, mit staatlicher Verleihung rechtsfähig werden. Bleibt die Rechtsfähigkeit mangels Eintragung ins Vereinsregister bzw. mangels staatlicher Verleihung aus, ist dieser nichtrechtsfähige Verein dennoch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Das zu versteuernde Einkommen von Vereinen ermittelt sich unabhängig von der Rechtsfähigkeit gemäß § 7 Abs. 2 i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG nach...