Abziehbarkeit von Beiträgen zur berufsständischen Versorgungseinrichtung der Seelotsen
Leitsatz
Pflichtbeiträge eines Seelotsen in die "Gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere" werden, jedenfalls
soweit sie die sogenannte Neulast betreffen, zur Sicherung seines Anspruchs auf Altersversorgung geleistet und sind nicht
als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abziehbar.
Ebenso wenig sind die vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes geleisteten Beiträge als vorab entstandene Werbungskosten
bei den späteren sonstigen Einkünften abzuziehen. Das gilt trotz der durch das AltEinkG eingeführten nachträglichen Besteuerung.
Die Beiträge sind vielmehr weiterhin im Rahmen der Höchstbetragsberechnung als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1839 Nr. 23 HAAAC-18086
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.07.2006 - 2 K 105/05
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