1. Gewerbesteuerlich liegt ein
Gewerbebetrieb erst mit Beginn der werbenden Tätigkeit vor. Für das
Vorliegen eines Gewerbebetriebs "Tank- und Rastanlage" im Zeitpunkt der
Grundstücksübertragung reichen die Erstellung der Baupläne, die
Erteilung der Baugenehmigung sowie der Abschluss der Verträge mit der
liefernden Mineralölfirma und dem betreibenden Pächter nicht aus,
wenn die Gebäude und Betriebsvorrichtungen bzw.
Geschäftsausstattungen noch nicht errichtet sind und auch Mineralöl
noch nicht verkauft wird.
2. Vorliegen eines gewerblichen
Grundstückshandels bei Veräußerung nur eines Objekts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAC-18076
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 06.04.2006 - IV 237/2003
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