BFH Beschluss v. - V S 3/06

Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft

Gesetze: FGO § 116

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom V B 111/04 (BFH/NV 2005, 1963) hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des Senats wandte sich die Antragstellerin mit einer „Anhörungsrüge” nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragte sinngemäß, das Verfahren V B 111/04 fortzusetzen. Die Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg (vgl. Beschluss des Senats vom V S 20/05, BFH/NV 2006, 563).

Mit Schriftsatz vom erhob die Antragstellerin nunmehr „Gegenvorstellung” gegen den Beschluss in BFH/NV 2005, 1963 mit dem Antrag, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und die Revision wie beantragt zuzulassen. Sie beruft sich auf den (BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76), wonach eine Gegenvorstellung auch nach Einfügung des § 133a FGO weiterhin zulässig sei. Zur Begründung der Gegenvorstellung wendet sie sich —unter wörtlicher Wiederholung ihres Vorbringens aus ihrer Anhörungsrüge— gegen die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss in BFH/NV 2005, 1963.

II. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist nicht statthaft.

Eine Gegenvorstellung kann nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer schwerwiegenden Verletzung von Grundrechten beruhe oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; vom V S 22/05, juris; vom VII S 11/06, BFH/NV 2006, 1329).

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist hiernach zu verwerfen, da sie sich (lediglich) gegen die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss in BFH/NV 2005, 1963 wendet. Die Rüge derartiger materieller Mängel ist im Rahmen einer Gegenvorstellung unbeachtlich (vgl. , juris).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da hierfür kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 1483).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2292 Nr. 12
NAAAC-17997