Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGG § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2; SGG § 169 Satz 2; SGG § 169 Satz 3; SGG § 160 Abs 2 Nr 1; SGG § 160a Abs 2 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
I
Der Kläger war in der Zeit vom bis über den hinaus in der DDR als Redakteur bzw stellvertretender Redaktionsleiter beim A. bzw beim F. beschäftigt.
Der Versorgungsträger lehnte es mit noch nicht bestandskräftiger Entscheidung vom ab, die Beschäftigungszeiten vom bis als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats iS von Nr 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen.
Das gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger gerichtete Begehren des Klägers, einen höheren Wert seines Rechts auf Altersrente festzusetzen und dabei als versichert geltende Arbeitsverdienste aus Zeiten der - angeblichen - Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vom bis zu Grunde zu legen, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts vom ; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> vom ).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, denn der Kläger hat den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Dass und warum dies der Fall ist, muss sich allein aus der Beschwerdebegründung ergeben. Der Beschwerdeführer muss die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu entscheidende Rechtsfrage klar bezeichnen und ausführen, dass diese von allgemeiner Bedeutung, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1).
Der Kläger misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung bei:
"Ist nach materiellem Bundesrecht der Nachweis eines Beitritts zum Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparats (AVSt) erforderlich, damit Beschäftigungszeiten als Zugehörigkeitszeiten in diesem Sonderversorgungssystem angesehen werden können?"
Es kann offen bleiben, ob der Kläger mit dieser Frage eine Rechtsfrage zur Anwendung und Auslegung einer Norm des Bundesrechts formuliert hat, die allein Gegenstand der im Revisionsverfahren angestrebten Prüfung sein kann (§ 162 SGG). Weiter kann auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine klärungsbedürftige Frage von allgemeiner Bedeutung dargelegt hat. Denn er hat jedenfalls die Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargetan. Er hat insbesondere nicht ausgeführt, warum das Revisionsgericht im späteren Revisionsverfahren befugt und verpflichtet sein könnte, dieser Frage nachzugehen. Diesbezügliche Ausführungen waren jedoch schon deswegen erforderlich, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts <BSG> (stellvertretend , SozR 3-8570 § 8 Nr 2; Urteil vom - B 4 RA 10/99 R, SozR 3-8570 § 14 Nr 1; ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom - 1 BvR 2216/96, SozR 3-8570 § 8 Nr 5) es ausschließlich dem jeweils zuständigen Versorgungsträger vorbehalten ist, über das Vorliegen der nach den §§ 1, 5 bis 8 AAÜG für die SGB VI-Rente möglicherweise erheblichen Tatsachen zu entscheiden, also die Anwendbarkeit des AAÜG und ggf die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die als versichert geltenden Arbeitsverdienste aus diesen Zeiten festzustellen. Jeder Rentenversicherungsträger ist hierfür schlechthin nicht verbandskompetent. Eine gegen ihn gerichtete Klage, solche Feststellungen zu treffen, wäre unzulässig. Eine fehlende Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers kann auch das Gericht in einem mit dem Rentenversicherungsträger geführten Streit über Versicherungsrente nicht ersetzen. Eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts über die vom Kläger aufgeworfene Frage in einem gegen den Rentenversicherungsträger geführten Verfahren wäre deshalb schlechthin nicht möglich. Solange beim Versorgungsträger ein noch nicht unanfechtbar abgeschlossenes Verwaltungsverfahren anhängig ist, sind Anfechtungs- und Leistungsklage, mit denen gegen den Rentenversicherungsträger eine abschließende Entscheidung über das Recht auf Rente begehrt wird, unzulässig und wäre daher auch das BSG nicht befugt, über diese Frage in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
KAAAC-17583