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            BGH 13.07.2006  IX ZR 90/05, NWB direkt 43/2006 S. 10
Anwendung des BetrAVG auf Rechtsanwälte und Steuerberater
Auf Rechtsanwälte und Steuerberater, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen von diesem Leistungen der Altersversorgung zugesagt worden sind, finden die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechende Anwendung.