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Keine Aktivierung eines „Rechts auf Anmietung”
Leistet der künftige Mieter eines Grundstücks eine Abfindung an den Erbbauberechtigten zur Ablösung eines noch bestehenden Erbbaurechts, damit das Mietverhältnis begründet werden kann, ist die Zahlung sofort als Betriebsausgabe abziehbar und nicht etwa als Anschaffungskosten eines „Rechts auf Anmietung” zu aktivieren.