Wird die Herstellung eines Gebäudes, das sowohl fremdvermietet als auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, durch Darlehensaufnahme
finanziert, ist eine steuerlich anzuerkennende Zuordnung einzelner Darlehen zu dem fremdvermieteten Gebäudeteil nicht möglich,
wenn die Fremdmittel, mit denen die Handwerkerrechnungen beglichen werden, vor den jeweiligen Überweisungen auf einem Girokonto
zusammengeführt wurden. In diesem Fall ist nur der Teil der Schuldzinsen bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
abziehbar, der rechnerisch auf den fremdvermieteten Teil entfällt.
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