FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 202/06 EFG 2007 S. 145 Nr. 2
Gesetze:
StBGebV § 42 Abs. 2
StBGebV § 42 Abs. 1
Finanzgerichtskosten:
Streitwerthöhe nach Differenzbetrag zwischen festgesetztem und begehrtem Einkommensteuerbetrag; Voraussetzungen für die Besprechungsgebühr
und die Erledigungsgebühr
Leitsatz
1) Streitwert bei Finanzgerichtsprozessen ist der Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Steuerbetrag.
2) Die Besprechungsgebühr fällt an, sofern der Verfahrensbevollmächtigte sich im Vorverfahren mit der Verwaltungsbehörde in
Verbindung setzt, um bei einem komplizierten Sachverhalt die Klärung von Sachfragen zu erreichen. Umfangreiche und mehrfache
Telefonate reichen aus, nicht aber nur ein einzelnes, kurzes Telefonat.
3) Zum Anfall der Erledigungsgebühr muss der Prozessbevollmächtigte wenigstens einen Erledigungsvorschlag unterbreiten, auf
die vorgesetzte Behörde einwirken, eine zusätzliche Beratungsleistung erbringen oder den Kläger dazu bewegen, sein ursprüngliches
Klagebegehren um mehr als 10% einzuschränken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 145 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2006 S. 3614 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2007 S. 202 HAAAC-17211
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