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Abkürzung des Verwaltungsverfahrens in die Bemessungsgrundlage
Zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehört auch der Teil des Kaufpreises, den der Erwerber eines innerhalb seines Bergwerkseigentums gelegenen Grundstücks nach dem Kaufvertrag zahlen musste, um ein möglicherweise langwieriges Grundabtretungsverfahren i. S. des BBergG zu vermeiden, um also das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb abzukürzen. Der Betrag war insbesondere nicht als Preis des Bodenschatzes „Kiesvorkommen” anzusehen, denn dieses war schon im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Bergwerkseigentum auf den Erwerber übergegangen.