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Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietungstätigkeit
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden. Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Aus Mietverträgen, die auf bestimmte Zeit eingegangen sind, folgt noch nicht eine (steuerrechtlich bedeutsame) Befristung der Vermietungstätigkeit. Ein Umstand, der als Beweisanzeichen gegen das subjektive Tatbestandsmerkmal der Einkünfteerzielungsabsicht in Betracht kommt, kann sich nur aus der besonderen Art ergeben, in der der Steuerpflichtige seine (Vermietungs-)Täti...