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Umsatzsteuer | Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen unter Berücksichtigung zusätzlicher Dienstleistungen
Eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung und keine Lieferung von Speisen liegt vor, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Dienstleistungselement i. S. einer Bewirtungssituation überwiegt. Dies ist bei der Abgabe von warmem Mittagessen an Schüler insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das Geschirr abräumt und reinigt ( NWB OAAAC-17025). – Anmerkung: Ob bei der Abgabe von Speisen und Getränken, die mit Dienstleistungen verbunden ist, das Dienstleistungselement mit der Folge überwiegt, dass es sich um regelbesteuerte sonstige Leistungen handelt, will der BFH „qualitativ”, nicht „quantitativ” beurteilt wissen. Das führt zu einem weiten Verständnis des Dienstleistungsbegriffs. Das Portionieren in Warmhaltebehält...