Aktualisierung des Leistungsgebots als Voraussetzung der Vollstreckung
Gesetze: AO § 218, AO § 254, AO § 257
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein selbständiger Rechtsanwalt, war mit seinen Zahlungsverpflichtungen zur Einkommensteuer 1996, 1999 und 2001 sowie zur Umsatzsteuer 1994, 1999, 2000 und 2001 rückständig. Daraufhin erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) im Mai 2003 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber dem Kreditinstitut, mit dem der Kläger in Geschäftsbeziehungen stand, und informierte den Kläger darüber. Der nicht begründete Einspruch und die Klage des Klägers, mit der er im Wesentlichen geltend machte, die in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung genannte Forderung sei teilweise ausgeglichen und mangels —nach vorangegangenen Aufrechnungserklärungen— ergangener Abrechnungsbescheide fehle es an entsprechenden Leistungsgeboten, blieben erfolglos. Im Verlaufe des Klageverfahrens schränkte die Vollstreckungsstelle die Pfändungs- und Einziehungsverfügung betragsmäßig ein.
Das Finanzgericht (FG) begründete die Klageabweisung damit, dass das jeweilige Leistungsgebot als Vollstreckungsvoraussetzung mit den zu Grunde liegenden Steuerbescheiden verbunden gewesen sei und gesonderte Abrechnungsbescheide nicht erforderlich seien; der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt —und es sei auch nicht im Ansatz ersichtlich—, dass der mit der Zwangsvollstreckung verfolgte Leistungsanspruch des FA durch „vorangegangene Aufrechnungserklärungen” erloschen sei.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, dass das FG in Verkennung der Urteilsgrundlagen und ausgehend von einem unzutreffenden Sachverhalt die Klage als unbegründet abgewiesen habe. Würde das FG berücksichtigt haben, dass —abgesehen von Abrechnungsbescheiden— die bei wiederholter Änderung von Verwaltungsakten erforderlichen Leistungsgebote i.S. des § 254 der Abgabenordnung (AO 1977) im Streitfall fehlen, so wäre es zu einer anderen Entscheidung gekommen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
Mit den vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Entscheidung des FG macht der Kläger —entgegen seiner Formulierung in der Beschwerdeschrift— keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Er rügt in der Sache, dass das FG das Erfordernis eines dem jeweiligen aktuellen Saldenstand entsprechenden Leistungsgebotes als Voraussetzung für eine Vollstreckungsmaßnahme verkannt habe. Mit diesem Vorbringen wendet er sich gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils, das davon ausgeht, dass die nach § 254 AO 1977 im Vollstreckungsverfahren erforderlichen Leistungsgebote mit den jeweiligen Steuerbescheiden verbunden waren. Damit setzt er seine Rechtsauffassung an Stelle derjenigen des FG. Das vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die Rüge des Klägers betrifft auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (z.B. , BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.), der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt. Die Auffassung des FG ist vielmehr revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 254 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 kann das Leistungsgebot mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass dies in seinem Falle —anders als dies der Praxis der Finanzverwaltung entspricht— nicht geschehen sei. Soweit der Anspruch auf die festgesetzte Steuer erloschen sein sollte, ist dies gemäß § 257 AO 1977 durch die Finanzverwaltung von Amts wegen zu berücksichtigen; der Steuerpflichtige kann aber auch einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung stellen (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 8. Aufl., § 257 Rz. 9) oder —bei Streitigkeiten über das Bestehen des Zahlungsanspruchs— einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO 1977 verlangen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger entsprechende Anträge gestellt hat.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2227 Nr. 12
HAAAC-17010