Leitsatz
[1] Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.
Gesetze: VVG § 67
Instanzenzug: LG Ulm 6 O 107/03 vom OLG Stuttgart 7 U 165/03 vom
Tatbestand
Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Hausratversicherer Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte wegen eines Brandschadens geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er das Erdgeschoß bewohnt. Das Dachgeschoss hatte er an den Ehemann der Beklagten vermietet, das beide mit ihren damals fünf und zehn Jahre alten Kindern bewohnten. Am brach im hinteren Teil des Balkons des Dachgeschosses Feuer aus. Das Dachgeschoss brannte aus. Durch Rauch und Ruß sowie durch Löschwasser wurde der Hausrat des Versicherungsnehmers erheblich beschädigt. Die Klägerin entschädigte ihn auf Basis des Neuwerts mit 42.481,51 €.
Sie nimmt die Beklagte aus nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem Recht auf Ersatz des Zeitwerts von 10.484,92 € in Anspruch. Sie behauptet, die Beklagte habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt, entweder durch unvorsichtiges Zigarettenrauchen oder mangelnde Beaufsichtigung ihrer zündelnden Kinder. Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Regressverzicht (BGHZ 145, 393) könne, falls die Beklagte nur leicht fahrlässig gehandelt habe, gegenüber dem Hausratversicherer des Vermieters nicht eingreifen.
Die Beklagte bestreitet eine Schadensverursachung durch sie oder ihre Kinder und beruft sich auf einen Regressverzicht.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Gründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Oberlandesgericht (VersR 2004, 592) entnimmt dem Hausratversicherungsvertrag einen Regressverzicht für den Fall leicht fahrlässiger Brandverursachung durch den Wohnungsmieter und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Beklagte. Die Interessenlage, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 145, 393 zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers zugrunde liege, gelte gleichermaßen für einen Hausratversicherungsvertrag, durch den der Hausrat des im selben Hause wohnenden Vermieters versichert sei. Im Schadensfall wäre die Vertragsbeziehung zu dem Mieter schon dadurch erheblich belastet, dass den Vermieter als Versicherungsnehmer die Obliegenheit treffe, den Versicherer bei der Durchsetzung seiner Regressforderung zu unterstützen. Des weiteren würde das Mietverhältnis dadurch belastet, dass sich der Mieter in seiner Erwartung getäuscht sehe, bei dem Brand des gegen Feuer versicherten Gebäudes, bei dem der ebenso versicherte Hausrat des Vermieters beschädigt werde, nicht in Anspruch genommen zu werden. Eine Differenzierung zwischen Gebäudeversicherung und Hausratversicherung ergebe sich dabei für den Mieter nicht. Für ihn wäre es nicht einsichtig, wenn der Hausratversicherer Regress nehmen könnte, während dies dem Gebäudeversicherer versagt sei. Für den versicherungsrechtlichen Laien erscheine es oft unverständlich, wenn er für einen nur leicht fahrlässig verursachten Brand einzustehen habe, obwohl eine Versicherung bestehe. Außerdem habe der Vermieter kein Interesse an der Belastung mit Regressforderungen, da sich dies auf die Mietzahlungen auswirken könne. Dem Umstand, dass der Mieter die Hausratversicherungsprämie nicht trage, komme keine entscheidende Bedeutung zu.
2. Der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen. Es ist schon vom Ansatz her verfehlt, die Grundsätze zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers auf die Hausratversicherung zu übertragen, wie Günther in der Anmerkung zum Berufungsurteil überzeugend dargelegt hat (VersR 2004, 595 f.). Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Regressverzicht bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude (BGHZ 145, 393, 398 ff.; Urteile vom - VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 b und c und vom - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2; Beschluss vom - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433) setzt voraus, dass dem Schädiger das Gebäude oder Räume des Gebäudes im Rahmen eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen worden sind, wobei sich der Regressverzicht auf Schäden am versicherten Gebäude insgesamt erstreckt. Dadurch wird der dem Gebäudeversicherer durch § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG an sich eröffnete Rückgriff beschränkt. Es ist nicht gerechtfertigt, diese Beschränkung durch Verselbständigung des Gesichtspunkts, eine Belastung des Mietverhältnisses sei zu vermeiden, auf die Hausratversicherung des im selben Hause wohnenden Vermieters auszudehnen. Vertragliche Beziehungen in Gestalt eines Gebrauchsrechts und von Obhutspflichten bestehen nur hinsichtlich des Gebäudes, nicht aber hinsichtlich des Hausrats des Vermieters. Da der Mieter in keiner Weise die Prämie für die Hausratversicherung zu tragen hat, wird weder er noch der Vermieter auf den Gedanken kommen, der Vermieter sei irgendwie gehalten, den Mieter vor einem Regress des Hausratversicherers zu bewahren. Würde man der Ansicht des Berufungsgerichts folgen, müsste, um eine Belastung des Mietverhältnisses zu vermeiden, etwa auch dem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankheitskostenversicherer des Vermieters ein Regressverzicht zugemutet werden, wenn der Mieter das Kraftfahrzeug des Vermieters beschädigt oder den Vermieter verletzt. Gleiches müsste umgekehrt für die entsprechenden Versicherer des Mieters gelten, weil deren Rückgriff auf den Vermieter ebenfalls zu einer Belastung des Mietverhältnisses führen würde. Deshalb ist auch die dem Berufungsgericht teilweise zustimmende Ansicht von Prölss (ZMR 2004, 389, 390 f.) abzulehnen.
3. Der Regress ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es wegen eines stillschweigenden mietvertraglichen Haftungsverzichts wegen leicht fahrlässiger Schadensverursachung (vgl. BGHZ 131, 288) an einem nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenen Anspruch fehlt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine generelle mietvertragliche Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung nicht mehr anzunehmen (Urteil vom aaO). Davon abgesehen betraf die frühere Rechtsprechung zum Haftungsverzicht bei der Überlassung von Gebäuderäumen ebenfalls nur den Regress des Gebäudeversicherers. Die vor Einführung von § 15 Abs. 2 AKB zur Kaskoversicherung ergangene Entscheidung (BGHZ 22, 109) hat eine Haftungsbeschränkung angenommen, weil das Kraftfahrzeug gemietet war und der Mieter die Zahlung der Prämie übernommen hatte.
4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil Grund und Höhe des Anspruchs streitig sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2006 S. 2400 Nr. 44
NJW 2006 S. 3714 Nr. 51
JAAAC-16944
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein