Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BRAO § 29; BRAO § 42; BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2; BRAO § 100 Abs. 1 Satz 1; BRAO § 203 Abs. 2; ZPO § 91a; FGG § 13a
Instanzenzug: OLG Hamm 1 ZU 89/04 vom
Gründe
I.
Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrückständen seine Kanzlei und beantragte am bei der Antragsgegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte diese mit Bescheid vom ab. In der Folge widerrief die Antragsgegnerin insgesamt vier Mal, jeweils aus einem anderen Grund, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom , in welchem diese den Widerruf wegen Fortfall des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsschutzes anordnete.
Dagegen hat der Antragsteller am Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Antragsgegnerin hat ihren Bescheid am wieder aufgehoben. Der Antragsteller hat im Verlaufe des Verfahrens zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses Befangenheitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom hat der Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens auferlegt. Mit am bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen "einen Beschluss vom " sofortige Beschwerde eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom , mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsgerichtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom , das hier zu berücksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am zugestellt worden ist.
2. Der Beschluss vom , mit dem der Anwaltsgerichtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar.
a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache und die das Verfahren abschließende Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs prozessual überholt ist.
b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangenheitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zudem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimmten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. , AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. , AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom (BGBl. I S. 1887) nichts geändert ( aaO, Senatsbeschl. v. , AnwZ (B) 119/05).
3. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist ebenfalls nicht anfechtbar.
a) Der Anwaltsgerichtshof durfte in entsprechender Anwendung von §§ 91a ZPO, 13a FGG über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die Hauptsache hat sich nämlich dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin während des Verfahrens ihren angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Der Antragsteller hat dies zwar nicht zum Anlass genommen, sich der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin förmlich anzuschließen. Er hat aber auch nicht auf einer Sachentscheidung über seinen Antrag beharrt, was einer Entscheidung entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG entgegenstünde und (auf Kosten des Antragstellers) zur Verwerfung schon des Antrags als unzulässig führen würde, wenn die Erledigung, wie hier, tatsächlich eingetreten war (Senat, BGHZ 137, 200, 201; Beschl. v. , AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173). Er hat sich vielmehr nur noch mit seinen Befangenheitsanträgen und der Frage befasst, ob die angefochtene Entscheidung bei Erlass rechtmäßig war. Das erlaubte dem Anwaltsgerichtshof ein Vorgehen nach §§ 91a ZPO, 13a FGG (Senatsbeschl. v. , AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt 1993, 105, 106).
b) Eine solche Entscheidung über die Kosten entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG ist nicht beim Bundesgerichtshof anfechtbar. Zwar ist ein Beschluss nach § 91a ZPO gemäß dessen Absatz 2 Satz 1 mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dieser Teil der Vorschrift ist aber in Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht anwendbar, weil diese in den Sondervorschriften der §§ 42, 203 Abs. 2 BRAO die möglichen Rechtsmittel abschließend festlegt und dabei eine solche Beschwerde nicht vorsieht (Senat, Beschl. v. , AnwZ (B) 14/81, BRAK-Mitt. 1982, 75; Beschl. v. , AnwZ (B) 29/81, BRAK-Mitt. 1982, 129; Beschl. v. , AnwZ (B) 66/02 NJW 2004, 1173; Kleine-Cosack, BRAO, Kommentar, 2. Aufl., § 40 Rdn. 16 a. E.).
4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25).
Fundstelle(n):
MAAAC-16917
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein