BGH Beschluss v. - 5 StR 121/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 356a; StPO § 349 Abs. 2

Gründe

Es ist nicht ersichtlich, dass durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör oder sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. m.w.N.).

Fundstelle(n):
OAAAC-16896

1Nachschlagewerk: nein