1. Die Familienkasse braucht bei der Rückforderung von Kindergeld den Einwand der Weiterleitung des Kindergelds an den vorrangig
Berechtigten nur dann zu berücksichtigen, wenn der Erstattungsschuldner u.a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten
beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht.
2. Es ist im Weiterleitungsverfahren nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen oder sonstige
zivilrechtliche Forderungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich
zu beurteilen.
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