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BFH 22.05.2006 VI R 15/02, StuB 19/2006 S. 767

Wirksame Steuererklärung als Voraussetzung für Antragsveranlagung

Eine Einkommensteuererklärung ist auch dann „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck” abgegeben, wenn ein – auch einseitig – privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht (Bezug: § 110, § 150 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).

Praxishinweise: Das Formerfordernis für eine wirksame Antragsveranlagung ist die „Abgabe einer Einkommensteuererklärung”. Eine formal wirksame Steuererklärung liegt vor, wenn sie „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck” abgegeben wird. Es muss aber nicht der Originalvordruck der Steuererklärung eingereicht werden, sondern es reicht aus, wenn die eingereichte Erklärung dem amtlichen Vordruck entspricht.

– erl –

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