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Zeitpunkt der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist – jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat – die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertig gestellt ist (Abgrenzung zu den BFH-Entscheidungen v. - II R 75/00, BStBl 2003 II S. 273, und v. - II B 74/02).