Keine freigebige Zuwendung durch Überweisung auf Oder-Konto
Leitsatz
Wird der Erlös aus einem Unternehmensverkauf des Ehemannes auf ein Oder-Konto der Eheleute überwiesen, kann hierin nur dann
eine freigebige Zuwendung an die Ehefrau in Höhe des hälftigen Guthabens gesehen werden, wenn diese im Innenverhältnis zum
Ehemann über das überwiesene Vermögen auch tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte.
Waren der Ehefrau Einzelheiten hinsichtlich der Konten überhaupt nicht bekannt und hatte sie daher auch von dem Geldeingang
keine Kenntnis, fehlt es bereits an der erforderlichen tatsächlichen Verfügungsbefugnis.
Fundstelle(n): IAAAC-16431
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.07.2005 - 4 K 2596/03 Erb
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