BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 581/01
Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Instanzenzug: BGH 3 StR 324/00 vom OLG Düsseldorf VI 1/97 vom
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren wird nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
YAAAC-16294