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BFH 25.04.2006 VIII R 40/04, BBK 19/2006 S. 4631

Rückstellung wegen nicht vollständiger Rückgabe von Leergut nur im Ausnahmefall

Ein Getränkegroßhändler darf eine Rückstellung für eine vertragliche Schadensersatzverpflichtung wegen nicht vollständiger Rückgabe von Leergut nur dann bilden, wenn sein Lieferant von den Umständen weiß oder bald wissen wird, die den Schadensersatzanspruch begründen.

Im Getränkehandel kann nach dem aufgrund der branchenüblichen Umstände nur im Ausnahmefall damit gerechnet werden, dass der Lieferant den Getränkehändler in Anspruch nimmt.

Solche Ausnahmen sind:

  • die Beendigung der Geschäftsbeziehungen oder

  • eine Aufforderung des Lieferanten, das gesamte Leergut zu einem bestimmten Termin zurückzugeben.

Saldenmitteilungen dienen hingegen nicht der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen, sondern halten lediglich den aktuellen Umfang der Rückga...

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