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BFH 12.07.2006 II R 65/04, NWB 40/2006 S. 325

Grunderwerbsteuer | Gegenleistung i. S. des § 8 GrEStG

Als Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb von Grundstücken gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung von Grundstücken empfängt. Ein symbolischer Kaufpreis, der nicht als Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG angesehen werden kann, wird angenommen, wenn der Kaufpreis in einem so krassen Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht, dass er sich dazu in keinerlei Relation bringen lässt und daher nicht ernsthaft vereinbart ist. Als Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG ist auch ein Grundstückskaufpreis von 1 DM anzusehen, wenn er ernsthaft vereinbart worden ist, weil z. B. die Gebäudeabbruchkosten den Wert des Grund und Bodens überstiegen haben. Das gilt auch, wenn die Parteien des Grundstücksgeschäfts angesichts ihrer gemeinsamen Vorstellung vo...

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