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Abtretung von Gebührenforderungen eines Steuerberaters
Die Abtretung von Gebührenforderungen eines Steuerberaters an eine Sozietät – bestehend aus Rechtsanwälten und Steuerberatern – ist ohne Einwilligung der Mandanten unzulässig. Schon der eindeutige Wortlaut von § 64 Abs. 2 StBerG und der gemeinsam mit § 59a BRAO durch Gesetz v. in die BRAO eingefügten Regelung des § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO stehen dem entgegen, so dass Abtretungen ohne Zustimmung des Mandanten auf die jeweilige Berufsgruppe beschränkt sind.