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Tarifermäßigung und Gewinnbeschränkung eines Gesellschafters
Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Irrelevanz von Vorabgewinnanteilen nur für gewinnunabhängige Vorabgewinnanteile gelten (, BStBl 2002 I S. 533, Rn. 22). Gewinnabhängige Vorabgewinnanteile sollen Bestandteile des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG sein. Die Unterscheidung zwischen gewinnunabhängiger und gewinnabhängiger Vorabvergütung kann jedoch dahin stehen, wenn ein Gesellschafter eine Vergütung erhält, die auf einen Höchstbetrag beschränkt ist, so dass sich die Verteilung des Gewinns geg...