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Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel als außergewöhnliche Belastung
Da Baumängel nicht unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie Hochwasserschäden vergleichbar sind, können auch Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn Gewährleistungsansprüche gegen das Bauunternehmen ausgefallen sind. Bei dem Ausfall der Gewährleistungsansprüche handelt es sich nicht um Aufwendungen, da ihnen keine bewusste und gewollte Vermögensverwendung, d. h. Ausgabe in Geld oder Geldeswert, zugrunde liegt.