Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung
Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
Die Antragsteller haben gegen den Senatsbeschluss vom IV B 123/04, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das als unbegründet zurückgewiesen wurde, eine Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, weil kein Hauptsacheverfahren mehr anhängig ist. Mit dem Beschluss des Senats vom , mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller gegen das Urteil des FG zurückgewiesen wurde, sind das Klage- und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Erhebung einer Anhörungsrüge hat nicht zur Folge, dass das Verfahren, gegen dessen abschließende Entscheidung die Rüge gerichtet ist, als weiterhin rechtshängig gilt (Senatsbeschluss vom IV S 22/05, BFH/NV 2006, 957). Rechtshängigkeit träte vielmehr erst dann wieder ein, wenn der Anhörungsrüge stattgegeben und das Verfahren fortgesetzt würde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
UAAAC-16051