BFH Beschluss v. - II B 153/05

Einheitlicher Erwerbsgegenstand "bebautes Grundstück"

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Eheleute, wurden durch eine Zeitungsanzeige der Firma K auf die Bebaubarkeit eines Grundstücks in B aufmerksam. Die von der Firma K erstellte Kostenvorausschau enthielt neben dem Grundstückskaufpreis u.a. die voraussichtlichen Kosten für ein Fertighaus dieser Firma, für den Keller und einen Architektenvertrag für das Planungsbüro H. Am bestellten die Kläger bei der Firma K für das Grundstück ein Fertighaus und bei der Firma B die Errichtung des Kellers. Beide Verträge wurden von der als Fachberaterin für die genannten Unternehmen tätigen freien Handelsvertreterin N unterzeichnet. Am kauften die Kläger das Grundstück von dem Kaufmann M, der als freier Handelsvertreter und Fachberater für die Firma K tätig war, wie die Kläger bereits aus der Zeitungsanzeige und der Kostenvorausschau wussten. Der von den Klägern mit H geschlossene „Koordinationsvertrag” trägt das Datum vom .

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) nahm an, dass die Kläger das Grundstück einschließlich der Bebauung als einheitlichen Erwerbsgegenstand erworben hätten, und setzte dementsprechend Grunderwerbsteuer für den Gesamtaufwand fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) kam nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass ein einheitlicher Erwerbsgegenstand vorliege.

Die Kläger stützen ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in der Vorentscheidung auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz.

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geboten.

1. Die Voraussetzungen, unter denen ein bei Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebautes Grundstück in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist mit der Folge, dass auch die Aufwendungen für die Bebauung nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (zusammenfassend zuletzt Urteile vom II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und vom II R 47/04, BFH/NV 2006, 1509). Nach dieser Rechtsprechung kommt es nicht auf die von den Klägern angeführte Intention des Erwerbers, sondern auf den tatsächlich verwirklichten Geschehensablauf an. Ohne Bedeutung ist, ob der Erwerber tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen wäre, ein anderes, mit dem Grundstücksveräußerer nicht verbundenes Unternehmen mit der Bebauung zu beauftragen oder sich für eine andere, wesentlich vom Angebot abweichende Bebauung zu entscheiden, und ggf. auch entsprechende Angebote eingeholt hatte (, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331; vom II R 39/95, BFH/NV 1998, 213, und vom II R 29/01, BFH/NV 2003, 1446; , BFH/NV 2006, 123). Die von den Klägern herausgestellte Frage, ob „ein Grundstückserwerber in die Rolle eines Detektivs gedrängt werden darf”, bedarf im Streitfall keiner Klärung, da ihnen die Zusammenarbeit zwischen den

auf der Veräußererseite handelnden Personen bekannt war.

2. Das FG ist nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen. Der BFH hat im Urteil in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass ein einheitliches —sowohl den Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines bestimmten Gebäudes umfassendes— Angebot auch dann gegeben sein kann, wenn die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar veranlasst worden ist. Im Übrigen waren die Kläger bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags aufgrund der bereits zuvor abgeschlossenen Verträge vom mit den Firmen K und B gegenüber der Veräußererseite in ihrer Entscheidung über das „Ob” und „Wie” der Baumaßnahme nicht mehr frei, so dass bereits deshalb ein einheitlicher Erwerbsgegenstand „bebautes Grundstück” vorliegt (, BFH/NV 1995, 434; vom II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und in BFH/NV 2006, 1509) und es somit auf das Vorliegen eines einheitlichen Angebots bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags insoweit nicht ankommt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2129 Nr. 11
ZAAAC-16045