BSG Urteil v. - B 4 RA 36/05 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art 3 Abs 1; GG Art 3 Abs 2

Instanzenzug:

Gründe

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Festsetzung eines höheren Werts ihres Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU); sie beanstandet, dass nicht der Gesamtbetrag der von ihr erworbenen Entgeltpunkte (EP) aus Zeiten der Kindererziehung und aus zeitgleich zurückgelegten Beitragszeiten auf Grund gleichgestellter versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw auf Grund der Zahlung freiwilliger Beiträge berücksichtigt worden sei. Es seien ihre Vorleistungswerte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG), also lediglich bis zu den Höchstwerten an EP aus der Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusammengerechnet worden. Hilfsweise begehrt sie von der Beklagten die Erstattung der für diese Zeiten "fruchtlos" gezahlten freiwilligen Beiträge.

Die am geborene Klägerin gebar vier Kinder, und zwar am , am , am und am . Für deren Erziehung stellte die Beklagte Beitragszeiten wegen Kindererziehung vom bis sowie vom bis zum fest. Vom bis war sie in der DDR beim VEB E. B. versicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrer Übersiedlung entrichtete sie ua für die Zeiten vom bis zum Dezember 1973 freiwillige Beiträge gemäß Art 2 § 49a Abs 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz.

Die Beklagte erkannte der Klägerin ab ein Recht auf Rente wegen EU zu (Bescheid vom ). Bei der Festsetzung des Werts dieses Rechts legte die Beklagte einen Rangwert von 24,2978 EP, davon 23,6040 EP für Beitragszeiten zu Grunde. Hiervon entfielen 2,1035 EP auf Beitragszeiten in Zeiten der Kindererziehung. Die letztgenannten EP hatte die Beklagte ermittelt, indem sie zu den EP aus Beitragszeiten auf Grund gleichgestellter versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw auf Grund der Zahlung freiwilliger Beiträge die EP für Zeiten wegen Kindererziehung vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum jeweils begrenzt bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b zum SGB VI hinzurechnete.

Den Widerspruch, mit dem sich die Klägerin gegen "die Begrenzung der EP" in den vorgenannten Zeiträumen wandte und ferner "hilfsweise" erstmals die Erstattung der den gekürzten EP "entsprechenden Beitragsanteile" begehrte, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom ).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen, mit denen die Klägerin ihr Haupt- und Hilfsbegehren aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgte, abgewiesen (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Es hat ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen EU unter unbegrenzter Anrechnung von EP sowohl für Beitragszeiten wegen Kindererziehung als auch für Beitragszeiten wegen freiwilliger Versicherung oder aus versicherungspflichtiger Beschäftigung. Die Begrenzung der Höchstwerte auf die BBG verstoße nicht gegen Art 3 und Art 14 Grundgesetz (GG). Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits ausführlich in seinen Entscheidungen vom (B 4 RA 46/01 R, SozR 3-2600 § 70 Nr 6) und vom (B 4 RA 47/02 R) dargelegt. Dieser Auffassung schließe sich der Senat an. Für das hilfsweise verfolgte Begehren, ihr die den gekürzten EP entsprechenden Beitragsanteil zu erstatten, bestehe keine Rechtsgrundlage.

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 3 Abs 2 GG. Durch die Begrenzung der EP werde sie gegenüber Personen benachteiligt, die während ihrer Kindererziehung keine oder geringere Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit geleistet hätten. Dafür gebe es keinen rechtfertigenden Grund. Die BBG sei als sachlicher Grund nicht geeignet. Die Gesamtäquivalenz durch die BBG sei dann nicht mehr gegeben, sobald Versicherte EP durch nicht monetäre Beitragsleistungen, wie die Erziehung von Kindern, erwirtschafteten. Der für die Rentenversicherung überlebenswichtige generative Beitrag könne durch die BBG nicht sachgerecht begrenzt werden. Hilfsweise seien jedenfalls die Beiträge zu erstatten, die keine rentenerhöhende Wirkung hätten. Das BSG habe in seinen Entscheidungen dargelegt, dass es insoweit zu einer verfassungswidrigen fruchtlosen Beitragsbelastung komme. Außerdem würde gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art 3 Abs 2 GG verstoßen. Dieses Gebot biete auch Schutz vor faktischen Benachteiligungen von Frauen. Durch die Begrenzung der additiven Anrechnung von Kindererziehungszeiten komme es zu erheblichen Nachteilen, die typischerweise Frauen träfen. Vom Rentenzugang des Jahres 1998 erhielten 81 % der Frauen und lediglich 2 % der Männer Altersrenten, bei denen Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden seien. Auch die Renten, bei denen zum EP für Kindererziehungszeiten wegen zeitgleicher Anrechnung von Beitragszeiten begrenzt worden seien, würden zu 81 % an Frauen ausbezahlt. Diese faktische Benachteiligung beruhe nicht auf hinreichenden sachlichen Gründen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom , das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom und die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, ab einen höheren Wert ihres Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter unbegrenzter Anrechnung der Entgeltpunkte für Kindererziehung und für sonstige Beitragszeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung und aus der Zahlung freiwilliger Beiträge in dem Zeitraum vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum festzusetzen sowie die Beklagte zu verurteilen, entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.

Hilfsweise beantragt sie (sinngemäß),

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom , das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom und die die Beitragserstattung ablehnende Entscheidung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die den gekürzten Rangstellenwerten (Entgeltpunkten) entsprechenden Beitragsanteile nebst angemessener Verzinsung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Es entspreche der Rechtsprechung des BSG. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Beitragserstattung sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

II

Die Revision der Klägerin ist mit dem Hauptantrag unbegründet (dazu unter A.); hinsichtlich des Hilfsantrags ist sie teilweise begründet (dazu unter B.). Das SG und diesem folgend das LSG haben die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage gegen die die anteilige Beitragserstattung ablehnende Entscheidung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom zu Unrecht abgewiesen.

A. Die Revision der Klägerin ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klagen abweisende Urteil des SG insoweit zu Recht zurückgewiesen; das SG hat die Klagen gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu Recht abgewiesen.

1. Streitgegenstände des Hauptantrags sind die in zulässiger Kombination von Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) geltend gemachten Begehren (§ 123 SGG) der Klägerin, die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben (Anfechtungsklage), die Beklagte zur Festsetzung eines höheren monatlichen Werts ihres Rechts auf Rente wegen EU zu verpflichten und zur Zahlung entsprechend höherer (Geld-)Beträge zu verurteilen (eine die Verpflichtungsklage konsumierende Leistungsklage). Die Klägerin begehrt vom Gericht die Aufhebung der bisherigen Höchstwertfestsetzung und die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung eines höheren Rentenwerts nebst ihrer Verurteilung zu entsprechenden Zahlungen ausschließlich im Blick auf den in die Rentenformel (§ 64 SGB VI) eingesetzten Rangwert (= technisch die Summe der EP). Sie macht geltend, der rechnerische Gesamtwert (=Summe der errechneten EP) der Vorleistungen durch gleichgestellte Beitragszeiten wegen Kindererziehung und durch dazu zeitgleich gelegene Beitragszeiten sei ohne Begrenzung auf die BBG (jährliche Höchstwerte der EP nach der Anlage 2b zum SGB VI) in die Rentenformel einzustellen.

2. Jede, auf die Höchstwerte der jeweiligen BBG begrenzte Gesamtbewertung zeitgleich erbrachter Vorleistungen steht im Einklang mit den Vorschriften des SGB VI (, SozR 3-2600 § 70 Nr 6 und Urteil vom - B 4 RA 47/02 R, veröffentlicht in JURIS).

a) Nach der Rentenformel des § 64 SGB VI ergibt sich der Wert des Rechts auf Rente (sog Monatsbetrag der Rente) als Produkt aus der Summe aller EP (= Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Streit besteht hier allein über den kalenderjährlichen Rangstellenwert (Gesamtbetrag der EP) beim Zusammentreffen von Beitragszeiten wegen Kindererziehung mit gleichgestellten sowie mit durch freiwillige Beiträge erworbenen Beitragszeiten (Beitragszeiten wegen der Erziehung des am geborenen Kindes vom bis , wegen der Erziehung des am geborenen Kindes vom bis zum sowie wegen der Erziehung der am und geborenen Kinder vom bis sowie zeitgleiche gleichgestellte Beitragszeiten aus DDR-Beschäftigung von Januar 1961 bis Januar 1962 und ab Januar 1962 zeitgleiche freiwillige Beitragszeiten).

b) Die einer pflichtversicherten Beschäftigung (oder Tätigkeit) gleichgestellten Beitragszeiten wegen Kindererziehung werden als versicherungsrelevante Vorleistungen mit dem generalisierenden Durchschnittswert (1 EP) und damit durch einen bloßen Verhältniswert gesetzesunmittelbar, also direkt kraft Gesetzes, so bewertet, als sei während der Kindererziehung im jeweiligen Kalenderjahr ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst aus versicherter Beschäftigung erzielt worden. Die Erfüllung der Tatbestände von Beitrags- (und Berücksichtigungs-)zeiten wegen Kindererziehung vermittelt deshalb dem erziehenden Versicherten kraft Gesetzes einen Rangstellenwert von 0,0833 EP pro Kalendermonat (§ 70 Abs 2 Satz 1, § 71 Abs 3 Satz 1 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999 vom - BGBl I 2998), also von 1 EP pro Kalenderjahr (0,0833 EP x 12 = 0,996 EP). Dies ist eine angemessene, die BBG beachtende Bewertung der - pauschal unterstellten - nicht finanziellen Vorleistung der Kindererziehung im Vergleich mit den zeitgleich (nicht kindererziehenden) versichert gewesenen entgeltlich Beschäftigten oder Selbstzahlern (BSG SozR 3-2600 § 70 Nr 6 S 9 f; dazu auch: BVerfGE 87, 1, 40 = SozR 3-5761 Allg Nr 1; BVerfGE 94, 241, 266 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5). Für die wegen DDR-Beschäftigung gleichgestellten Beitragszeiten wurden durch §§ 256a bis 259a SGB VI fiktiv versicherte Arbeitsverdienste und daraus EP zuerkannt; für die freiwilligen Beitragszeiten wurden die EP durch Gesetz zugewiesen, indem die gezahlten Beiträge in fiktiv versicherten Arbeitsverdienst umgerechnet werden und dieser durch den kalenderjährlich durchschnittlichen Arbeitsverdienst (Anlage 1 zum SGB VI) geteilt wird.

c) Die Beklagte hat im vorliegenden Fall auch die "Gesamt-Rangstellenwerte" (EP), die beim Zusammentreffen von Beitragszeiten wegen Kindererziehung mit sonstigen Beitragszeiten einzustellen sind, zutreffend ermittelt. Sie hat - gemäß der in Gesetzesform ergangenen Verwaltungsvorschrift des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI - die "Gesamt-Rangstellenwerte" wie folgt ermittelt: Sie ist von den EP aus den gleichgestellten Beitragszeiten auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung (in der DDR) bzw auf Grund der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge als Sockelbetrag ausgegangen; sodann hat sie die aus den Beitragszeiten wegen Kindererziehung einzustellenden Werte nur bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b hinzugerechnet und die sich rechnerisch ergebenden höheren EP unberücksichtigt gelassen. Derselbe kraft Gesetzes (nicht kraft Verwaltungshandelns) erlangte Gesamtbetrag der Rangstellenwerte ergibt sich auch, wenn an Stelle dieser Berechnungsweise der für die Kindererziehung kraft Gesetzes zugewiesene Rangstellenwert als "Sockelbetrag" zu Grunde gelegt und derjenige hinzugerechnet wird, der sich gleichfalls kraft Gesetzes aus den sonstigen Beitragszeiten ergibt. § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI enthält somit keine justitiable Norm des Außenrechts, weil er die Rechtsstellung der Klägerin durch die der Verwaltung vorgeschriebene Berechnungsart nicht berührt. Er zieht nur die technische Folgerung aus der Maßgeblichkeit der BBG. Ein über der BBG liegender, rechnerisch ermittelter, aber rechtlich nicht anerkennbarer Rangstellenwert, der den Wert ihres Rechts auf Rente wegen EU erhöhen könnte, steht der Klägerin aber wegen der Maßgeblichkeit der BBG (im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung <§ 157 SGB VI> und deshalb auch in den gleichgestellten Systemen) aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu (BSG SozR 3-2600 § 70 Nr 6 S 10 ff).

3. Die Maßgeblichkeit der BBG im System der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht verfassungswidrig (BSG SozR 3-2600 § 70 Nr 6 S 12 ff). Sie verstößt als ein Kernbestandteil der das Renteneigentum der Klägerin iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG inhaltlich bestimmenden Normen, die bei der Entstehung des Vollrechts der Klägerin gegolten haben, nicht gegen dieses Eigentum; die Regeln über die BBG sind auch nicht gleichheitswidrig ausgestaltet. Die BBG ermöglicht vielmehr erst Gleichheit vor dem Gesetz (vgl unten a). Auch der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen das spezielle Gleichberechtigungsgebot des Art 3 Abs 2 GG liegt nicht vor (dazu unten b). Ebenso kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob eine verfassungswidrige Lage eingetreten ist, die den Gesetzgeber zu einer ergänzenden Regelung verpflichten könnte (dazu unten c).

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nicht verletzt.

aa) Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kindererziehungszeiten und sonstige zeitgleich zurückgelegten Beitragszeiten nicht bei allen Rentnern, die Kinder erzogen haben, stets mit gleichem Ergebnis den Geldwert des Rechts auf Rente erhöhen. Treffen nämlich rentenrechtliche Zeiten der Kindererziehung zeitlich mit anderen rentenrechtlichen Zeiten (ua Beitragszeiten) zusammen, können die Vorleistungswerte aus allen diesen Zeiten im jeweiligen Kalenderjahr nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze berücksichtigt werden, die der Versicherungsrelevanz von Vorleistungen im System der gesetzlichen Rentenversicherung gesetzt ist. Dadurch werden aber auch die Versicherten, die während der ersten Lebensphase des Kindes zB über dem Durchschnittsentgelt liegendes versichertes (bzw diesem gleichgestelltes) Arbeitsentgelt erzielt haben, gegenüber den Versicherten mit unter dem Durchschnittsentgelt liegenden Verdiensten oder solchen ohne weitere zeitgleiche Beitragszeiten nicht benachteiligt. Sie werden vielmehr ebenso behandelt, wie alle anderen Versicherten, die zB aus mehreren entgeltlichen Beschäftigungen (oder nur aus einer) Arbeitsentgelt erlangen, das höher als die BBG ist. Auch hier kann die seit 1957 in produktiver Arbeit (oder Tätigkeit) des Versicherten, nicht aber in Beitragszahlung oder - tragung, liegende Vorleistung nur insoweit mit ihrem Tauschwert (Arbeitsverdienst) als versicherungsrelevant bewertet werden, als dieser die BBG nicht übersteigt (unabhängig davon, ob überhaupt und ggf von wem dafür Beiträge gezahlt wurden).

Der allgemeine Gleichheitssatz wäre verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt würde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die aus Art 3 Abs 1 GG resultierenden Anforderungen an den Differenzierungsgrund reichen je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f; 97, 169, 180 f; 99, 367, 388; 103, 172, 193; 107, 27, 45; 110, 412, 431). Bezogen auf den Regelungsgegenstand des Gesetzes und das materielle Differenzierungskriterium, nämlich der Aufgabe des Gesetzes, liegt durch die auf einen Höchstwert begrenzte Versicherungsrelevanz zeitgleich erbrachter Vorleistungen keine sachwidrige Ungleichbehandlung der von der Klägerin repräsentierten Gruppe vor. Denn deren "Ungleichbehandlung" gegenüber "Kindererziehenden" ohne oder mit unterdurchschnittlich bewerteten zeitgleichen rentenrechtlichen Zeiten ist im System der gesetzlichen Rentenversicherung, die nur in begrenztem Umfang Vorleistungen berücksichtigen kann, unvermeidbar und daher gerechtfertigt (vgl BSG SozR 3-2600 § 70 Nr 6 S 13). Die gleichgestellte Beitragszeit wegen Kindererziehung ist als Teil des Familienleistungsausgleichs in die gesetzliche Rentenversicherung integriert. Damit unterliegt sie den dort geltenden Prinzipien und Schranken, also auch der BBG.

bb) Die BBG ist ein Kernstück des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, das ua als Belastbarkeits-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze entscheidend dazu beiträgt, ein Mindestmaß an Chancen- und Leistungsgleichheit zwischen den aktiven Versicherten und Rentenempfängern und zwischen den Generationen sowie die Vergleichbarkeit der Werte ihrer in unterschiedlichen Jahrzehnten, uU Jahrhunderten, erbrachten Vorleistungen zu sichern. Sie begrenzt auch die Beitragslasten der Arbeitgeber und Selbstzahler, legt den Umfang des möglichen eigenen rentenversicherungsrechtlichen Schutzes der aktiven Versicherten fest und limitiert die Leistungen an die jeweils zeitgleich anspruchsberechtigte Rentnergeneration. Auf versicherungsrechtlichen Vorleistungen beruhende Rechte und Ansprüche können nur in diesen Grenzen be- und entstehen. Die dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde liegende BBG ist insbesondere nicht willkürlich. Sie sichert in Konkretisierung des Übermaßverbots den durch eine Zwangsmitgliedschaft in das System einbezogenen aktiv erwerbstätigen Versicherten mit höheren Arbeitsverdiensten die grundrechtliche Freiheit (Art 2 Abs 1 GG), ua für das Alter selbst Vorsorge zu treffen. Für alle Versicherten setzt sie das Höchstmaß der im System möglichen Vorsorge und der für dieses erheblichen Vorleistungen fest. Damit ist sie Leistungsgrenze für die Rentner und Belastungsgrenze für die Aktiven. Zugleich bewirkt sie, dass die Belastung auch der "dritten Generation", der jeweils heutigen Kinder, nicht unverhältnismäßig wird.

Dieses Prinzip würde zerstört und damit die Gesamtäquivalenz im System der gesetzlichen Rentenversicherung beseitigt, wenn die Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze durchbrochen würde. Dies hätte ua zur Folge, dass die Verlässlichkeit des Systems und die Verhältnismäßigkeit zwischen Vorleistung und Leistung sowie die Gleichheit aller Versicherten aufgegeben würden. Gerade die künftigen Steuerzahler und Beitragsbelasteten, deren Eltern wegen der heutigen Kindererziehung in den Genuss von Renten auf Grund oberhalb der BBG liegender Rangstellenwerte gelangten, müssten diese besonders hohen Ansprüche erfüllen, während die heute Kinderlosen davon regelmäßig nicht oder nur deutlich eingeschränkt berührt würden.

b) Die Maßgeblichkeit der BBG verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 1 GG oder gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art 3 Abs 2 GG. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass vor allem das Gleichberechtigungsgebot, wie Art 3 Abs 2 Satz 2 GG ausdrücklich klarstellt, auch Schutz vor faktischen Benachteiligungen bietet (BVerfGE 92, 91, 109; 97, 35, 43; 104, 373, 393; 109, 64, 89; , SozR 4-1100 Art 3 Nr 30 RdNr 22). Ein diesbezüglicher Verfassungsverstoß liegt jedoch nicht vor.

aa) Nach Art 3 Abs 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf deshalb grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Art 3 Abs 2 GG zielt darüber hinaus auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl BVerfGE 104, 373, 393). Durch die Anfügung des Satzes 2 in Art 3 Abs 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber auf Grund natürlicher Unterschiede oder gesellschaftlicher Bedingungen überwiegend Frauen oder Männer betreffen. Über eine unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen deshalb für Art 3 Abs 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung (BVerfG, SozR 4-1100 Art 3 Nr 30 RdNr 22).

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es hier an einer faktischen Diskriminierung von Frauen. Denn das Gesetz (§§ 157, 159, 260 SGB VI) erklärt alle Vorleistungen, soweit deren Werte oder Gesamtwerte über der BBG lägen, schlechthin für unbeachtlich, und zwar unabhängig davon, ob sie durch Kindererziehung, versicherte Beschäftigung oder auf andere Weise für die gesetzliche Rentenversicherung erbracht worden sind. Die Unbeachtlichkeit rechnerisch über der BBG liegender EP gilt rechtlich und faktisch für alle Männer und Frauen gleich, ob sie nun als Vorleistung eine entgeltliche Beschäftigung iS des § 1 Abs 1 Nr 1 SGB VI iVm § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, eine pflichtversicherte selbständige Tätigkeit (§§ 2, 4 SGB VI) oder eine Kindererziehung iS der §§ 3 Satz 1 Nr 1 und 56 Abs 1 Satz 1, 57 Satz 1 SGB VI ausgeübt haben. Dabei steht die völlig anders geartete (gleichgestellte) Vorleistung der Kindererziehung im jeweiligen Kalenderjahr gleichwertig neben anderen Vorleistungen mit durchschnittlichem Wert (1 EP). Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, hätte dies ua eine mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbare Bevorzugung der Zeiten der Kindererziehung zur Folge, die ein elementares Systemprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung durchbräche und damit systemsprengende Wirkung hätte, weil andere Versicherte mit gesetzlich gleichbewerteter Vorleistung verfassungswidrig benachteiligt würden oder das 1957 eingeführte System völlig beseitigt werden müsste.

Die Revision verkennt die Bedeutung der Kindererziehung für die gesetzliche Rentenversicherung und die Struktur des intergenerativen Ausgleichs. Die neben der entgeltlichen Beschäftigung, der pflichtversicherten selbständigen Tätigkeit oder neben der Zahlung freiwilliger Beiträge zugleich erbrachte (diesen gleichgestellte) Vorleistung der Kindererziehung iS der §§ 3 Satz 1 Nr 1 und 57 Satz 1 SGB VI ist rechtlich völlig anders geartet als die erstgenannten Vorleistungen. Während Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und die Zahlung freiwilliger Beiträge im Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung - vertikal betrachtet - im jeweiligen Haushaltsjahr (= Kalenderjahr) zur Finanzierung der Ausgaben beitragen, hat die Erziehung von Kindern keinerlei Auswirkungen auf die Finanzierung der aktuellen Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Entscheidend für diese sind vor allem die Roherträge der Wirtschaftsunternehmen im jeweiligen Kalenderjahr (= Haushaltsjahr), aus denen die Arbeitgeber die Beiträge bezahlen, die sie wegen der ihnen aus versicherter Beschäftigung zugeflossenen, durch das Arbeitsentgelt nicht voll abgegoltenen Vorteile allein schulden (vgl dazu ausführlich: BSGE 92, 113 RdNr 79 ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 1 RdNr 79 ff; zuletzt: , zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen), untergeordnet auch die Privatvermögen der Selbstzahler.

Dem steht auch nicht die "Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten" des Bundes nach § 177 SGB VI entgegen. Denn dabei handelt es sich nicht um "Rentenversicherungsbeiträge", die nach dem Beitragsrecht (§§ 158 bis 167 SGB VI) bemessen sind. Der Bund zahlt nicht den Betrag, der anfiele, wenn für jeden heute von einem versicherten Elternteil erfüllten Tatbestand einer Beitragszeit wegen Kindererziehung der (einen EP im jeweiligen Kalenderjahr ergebende) versicherte durchschnittliche Arbeitsverdienst mit dem jeweiligen Beitragssatz vervielfältigt würde, sondern lediglich eine pauschal dynamisierte Kostenerstattungspauschale für die Kosten, die jetzt auf Grund früher erbrachter Kindererziehung entstehen. Auch das ist ein Ausdruck dafür, dass heute anerkannte Kindererziehungszeiten in der Zukunft vor allem von den heutigen Kindern zu valutieren sind. Im Übrigen macht die bloße gesetzliche Bezeichnung einer staatlichen Zahlung an die Rentenversicherungsträger als "Beitrag" aus einer bloßen (Teil-)Kostenerstattung keinen Rentenversicherungsbeitrag, es sei denn, man wolle "juristische Zauberei" anerkennen.

Die Kindererziehung sichert jedoch - horizontal betrachtet - den langfristigen Bestand nicht nur der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern aller Formen der "Alterssicherung". Geburt, Pflege und Erziehung von Kindern im Inland sind für den Bestand des Deutschen Volkes (Präambel, Art 1 Abs 2 GG, Art 146 GG) und aller seiner - auch nach Europäischem Recht - national im Rahmen seiner Nationalökonomie zu gestaltenden Alterssicherungssysteme grundlegend (vgl , zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Denn kein Altersvorsorgesystem lässt sich ohne nachrückende Generationen aufrechterhalten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) spricht deshalb nur in diesem Zusammenhang vom "generativen Beitrag" (vgl BVerfGE 103, 242, 265 f = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; zum Ganzen auch: BVerfGE 87, 1, 37, 40 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1; BVerfGE 94, 241, 263 f = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5). Es leitet aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG eine Verpflichtung des Gesetzgebers ab, die Benachteiligung von Familien, in denen ein Elternteil sich der Kindererziehung widmet, in weiterem Umfang als bisher abzubauen (vgl BVerfGE 87, 1, 38 ff = SozR 3-5761 Allg Nr 1; BVerfGE 103, 242, 263 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr 2). Eine Pflicht, Zeiten der Kindererziehung unter Durchbrechung eines tragenden Systemprinzips der gesetzlichen Rentenversicherung zu bevorzugen, wie dies die Klägerin fordert, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal dies mit verfassungswidrigen Benachteiligungen anderer Versicherter notwendig verbunden wäre. Die gesetzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten als Vorleistungen gleicht vielmehr die - aus der genannten vertikalen Betrachtung aller Vorleistungen im jeweiligen Haushaltsjahr leicht erkennbare - Benachteiligung der "kindererziehenden" aktiven Versicherten gegenüber den anderen zeitgleich aktiven Versicherten (allerdings systemgemäß: bei einigen nur teilweise) aus. Nur hieraus rechtfertigt sich die zukünftige Zusatzbelastung der heutigen Kinder.

Im System der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es deshalb zur Maßgeblichkeit der BBG als Belastbarkeits-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze keine verfassungsgemäße Alternative.

c) Im vorliegenden Fall kann schließlich - wie in den bisherigen Entscheidungen des Senats (, SozR 3-2600 § 70 Nr 6 S 16; , veröffentlicht in JURIS RdNr 29) - offen bleiben, ob der Gesetzgeber zur anderweitigen Beseitigung einer möglicherweise bestehenden verfassungswidrigen Lage verpflichtet ist, ergänzende Regelungen - ua etwa in Form einer besonderen, steuerfinanzierten Zusatzleistung wie bei der "Trümmerfrauenregelung" (§§ 294 ff SGB VI), eines neuartigen steuerfinanzierten Kinderzuschusses (vgl zum alten Recht § 270 SGB VI) oder eines festen Zuschusses wie beim Steigerungsbetrag (vgl § 269 SGB VI) oder eines Anspruchs auf Erstattung "fruchtloser" Beitragsteile oder auf andere Weise im sonstigen Sozialrecht oder außerhalb dessen (zB im Steuerrecht) zu treffen. Denn diese Frage ist - ebenso wie in den bisher entschiedenen Fällen - im Rahmen des Hauptantrags, der auf Festsetzung eines höheren Werts des Rechts der Klägerin auf Rente wegen EU gerichtet ist, nicht entscheidungserheblich iS des Art 100 Abs 1 GG. Die Frage nach einer solchen verfassungswidrigen Lage kann nur erheblich werden, wenn der Rentenversicherungsträger nach Anwendung der BBG auf eine der genannten "Ergänzungen" in Anspruch genommen würde und dies (mit "Bescheid" und Widerspruchsbescheid) abgelehnt hätte (dazu sogleich).

B. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Revision teilweise begründet. Das SG und diesem folgend das LSG haben die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Anspruchs auf anteilige Beitragserstattung im Widerspruchsbescheid vom zu Unrecht abgewiesen. Denn die Widerspruchsstelle war funktional und sachlich unzuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde über das erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Recht auf Beitragserstattung "erstinstanzlich" zu entscheiden.

1. Die Klägerin begehrt mit ihrem Hilfsantrag ihrer auch insoweit zulässigen Revision, die die anteilige Beitragserstattung ablehnende Entscheidung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die den gekürzten Rangstellenwerten (EP) entsprechenden Beitragsanteile (nebst angemessener Verzinsung) zu erstatten. Es handelt sich hierbei um eine zulässige Kombination von Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG).

2. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet, soweit die Widerspruchsstelle der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom den erstmals im Widerspruch gestellten Antrag auf anteilige Beitragserstattung durch eine Sachentscheidung abgelehnt hat. Die Feststellung der Widerspruchsstelle, der Klägerin stehe kein Recht auf eine anteilige Beitragserstattung zu, ist rechtswidrig und verletzt diese schon in ihrem verfahrenrechtlichen Recht auf Entscheidung durch die funktional und sachlich zuständige Behörde des Leistungsträgers (Art 2 Abs 1 GG iVm § 42 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>). Denn eine Widerspruchsstelle ist funktional und sachlich schlechthin nicht zuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde des Trägers über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden (stellv BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5; , veröffentlicht in JURIS; , veröffentlicht in JURIS; Urteil vom heutigen Tag - B 4 RA 40/05 R, zur Veröffentlichung in JURIS vorgesehen). Dieser Verfahrensfehler ist iS von § 62 Halbsatz 2 iVm § 42 Satz 1 SGB X beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom ist demnach aufzuheben, soweit darin über den Antrag der Klägerin auf anteilige Beitragserstattung entschieden wurde.

3. Im Übrigen ist die Revision auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Denn das SG und ihm folgend das LSG haben im Ergebnis zu Recht die (unechte) Leistungsklage iS des § 54 Abs 4 SGG auf Verurteilung der Beklagten zur anteiligen Beitragserstattung abgewiesen. Diese Klage war bereits deshalb unzulässig, weil keine nach dem Gesetz erforderliche Verwaltungsentscheidung der Ausgangsbehörde der Beklagten gemäß § 117 SGB VI vorliegt, durch die die Klägerin möglicherweise in ihren Rechten und Ansprüchen hätte verletzt sein können (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG; vgl , veröffentlicht in JURIS).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Der Senat hält die hälftige Kostentragungspflicht der Beklagten für angemessen, denn diese hat mit ihren zum Teil rechtswidrigen Entscheidungen im Widerspruchsbescheid vom zumindest teilweise den Rechtsstreit veranlasst.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2008 S. 2831
XAAAC-15895