Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2
Instanzenzug: LG Mannheim vom
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Berichtigung des Schuldspruches, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Landgericht ist ausweislich der Urteilsgründe ein Fehler bei der Zählung der abgeurteilten Taten unterlaufen. Die hierauf beruhende Fassung der Urteilsformel (Verurteilung zu Gesamtfreiheitsstrafe wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge") darf berichtigt werden, da der Fehler für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.).
Zum Vorbringen der Revision, dass angesichts der Lieferung einer Scheindroge nur eine Verurteilung wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht komme, merkt der Senat an:
Für die Frage, ob vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anzunehmen ist, kommt es auf den Inhalt der Abrede über den Kauf und nicht auf den Gegenstand der späteren Lieferung an. Die Voraussetzungen vollendeten Handeltreibens liegen demnach vor, wenn der Täter in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer über den Erwerb von Betäubungsmitteln eintritt, erst recht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - zum Abschluss einer bindend gewollten Vereinbarung über den Erwerb kommt (BGHSt 50, 252).
Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von Art und Wirkstoffgehalt des Rauschgifts im Zeitpunkt der Abrede; auf nachträgliche Abweichungen bei der Lieferung kommt es nicht an (, tragend; BGH NStZ 1992, 191).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DAAAC-15679
1Nachschlagewerk: nein