BSG Urteil v. - B 2 U 5/04 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: WaffRNeuRegG § 13 Abs 6; SGB VII § 8 Abs 1 Satz 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 2 Abs 2 Satz 1; SGB VII § 2 Abs 1 Nr 1; SGB VII § 2 Abs 2; BJagdG § 1; BJagdG § 1 Abs 4; BGB § 958

Instanzenzug:

Gründe

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung seines Unfalls vom als Arbeitsunfall.

Der im Jahre 1953 geborene Kläger war als selbständiger Handelsvertreter tätig. Er nahm auf Einladung der Jäger der Jagdgenossenschaft P. am als Obertreiber an einer um 8.00 Uhr beginnenden Treibjagd teil. Eine Vergütung in Form von Geld oder einer Sachleistung war nicht vereinbart. Um ca 13.00 Uhr war die Jagd beendet. Von 13.30 bis 14.00 Uhr wurde die Strecke gelegt und verblasen, das Schützenbuch überreicht, der Jagdkönig benannt und die Jagd ausgewertet. Anschließend begaben sich Jäger und Treiber auf eine große Wiese, setzten sich um ein Lagerfeuer herum und nahmen Speisen und Getränke zu sich (sog "Schüsseltreiben"). Dort verletzte sich der Kläger um ca 15.00 Uhr bei dem Versuch, sich auf eine andere Bank zu setzen.

Die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, lehnte eine Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ). Mit dem eigentlichen Ende der Treibjagd um ca 13.00 Uhr sei auch die unter Versicherungsschutz stehende beschäftigungsähnliche Tätigkeit des Klägers als Treiber beendet gewesen. Bei seiner Teilnahme an dem anschließenden "Schüsseltreiben" habe er nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil diese Veranstaltung ungeachtet der jagdlichen Traditionen im Wesentlichen den privaten Belangen der Teilnehmer gedient habe.

Das Sozialgericht Dresden (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Auf die Berufung des Klägers hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom ein von der Beklagten zu entschädigender Arbeitsunfall sei (Urteil vom ). Allerdings folge die Einbeziehung des "Schüsseltreibens" in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schon auf Grund der vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätze zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, weil es insoweit bereits an der dauerhaften organisatorischen Verbundenheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmern fehle, die durch das "Schüsseltreiben" emotional vertieft werden könnte. Jedoch seien die von der Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsschutz beim Richtfest (Hinweis auf BSGE 21, 226, 227 f = SozR Nr 70 zu § 542 aF RVO; BSGE 41, 58, 59 = SozR 2200 § 548 Nr 11; BSG SozR 2200 § 548 Nr 57; -) entwickelten Grundsätze in gleicher Weise anzuwenden. Bei dem "Schüsseltreiben", das unmittelbar mit der Treibjagd zusammenhänge und diese abschließe, handele es sich wie beim Richtfest um einen von alters her bestehenden Brauch, in welchem die Freude des Jagdherren, der Jagdgäste (Jäger), Treiber und des sonstigen Hilfspersonals über das gelungene Werk sowie die Anerkennung des Jagdherrn für die geleistete Arbeit zum Ausdruck kämen. Ein Jagdherr, der nach seiner Treibjagd kein "Schüsseltreiben" veranstalte, dürfe nicht damit rechnen, bei der nächsten Treibjagd wieder eine ausreichende Zahl an Jagdgästen und Treibern versammeln zu können. Das rechtfertige es, den Kläger auch bei dem auf die eigentliche Treibertätigkeit folgenden "Schüsseltreiben" unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. In dem Essen und Trinken nach der Jagd sei zumindest für die Treiber auch eine atypische Entlohnung ihrer durchaus anstrengenden und nicht immer ungefährlichen Arbeit zu sehen (Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 9). Bei einer anderen Betrachtung würden die Treiber Gefahr laufen, mit einer - länger als zwei Stunden dauernden - Teilnahme am "Schüsseltreiben" den Versicherungsschutz für den Heimweg zu verlieren.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Nach dem Ende der eigentlichen Jagd habe das Verbleiben des Klägers am Ort nur noch einem geselligen Zweck gedient und stehe damit nicht in einem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sich der Kläger der Einnahme von Speisen und Getränken und damit grundsätzlich eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten zugewendet gehabt. Auch der Gesichtspunkt der Entlohnung führe nicht zu einem Versicherungsschutz, weil der Kläger als Obertreiber eine besonders erstrebenswerte Position bei der Jagd erreicht gehabt habe, die ab dem Jahre 2001 als Anerkennung für seine jagdliche Einsatzbereitschaft zur eigenen Jagderlaubnis in den beiden Jagdgebieten der Jagdgenossenschaft P. geführt habe. Die Treiber seien im Verhältnis zum nachfolgenden "Schüsseltreiben" auch nicht derart intensiv tätig gewesen, wie dies bei den am Bau eines Hauses beteiligten Handwerkern, die beim Richtfest unter Versicherungsschutz stünden, der Fall sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Er sei im Übrigen neben dem Einsatz als Treiber auch für die Aufstellung und das Abräumen der Bestuhlung für das "Schüsseltreiben" eingesetzt gewesen. Da nach § 13 Abs 6 des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes (WaffRNeuRegG) ein Jäger die Waffe ua im Zusammenhang mit der Jagd nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen dürfe und als "Zusammenhang mit der Jagd" jede auf die Jagd gerichtete Tätigkeit zu verstehen sei, könnten keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass das "Schüsseltreiben" iS von § 13 Abs 6 WaffRNeuRegG als im "Zusammenhang mit der Jagd" zu sehen sei.

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, weil der Unfall des Klägers vom kein Arbeitsunfall ist, wie das SG zutreffend entschieden hat.

Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr 82 und 97; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 11; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 2; -; Krasney in Brackmann, SGB VII, § 8 RdNr 23 ff). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 11; -; Krasney in Brackmann, SGB VII, § 8 RdNr 27). Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 31). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 11). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 2200 § 542 Nr 2 und SozR 4-2700 § 4 Nr 1).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen und daher für den Senat bindend sind (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>), verunglückte der Kläger, als er sich im Kreis der an der Treibjagd beteiligten Treiber und Jäger auf einer Wiese im Jagdbezirk aufhielt, wo - dem Brauchtum der Jäger entsprechend - im Rahmen einer scherzhaft als "Schüsseltreiben" bezeichneten Betätigung gemeinschaftlich Speisen und Getränke eingenommen wurden.

Dem LSG ist darin zu folgen, dass der Aufenthalt des Klägers am Ort der Einnahme von Speisen und Getränken nicht unmittelbar seiner Tätigkeit als Treiber, die nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII unter Versicherungsschutz stand (sog "Wie-Beschäftigter"), zuzuordnen ist. Ein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" setzt voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSGE 5, 168, 174; BSG SozR Nr 1 zu § 798 RVO aF; BSGE 34, 240, 242 = SozR Nr 32 zu § 539 RVO; BSG SozR 4-2700 § 4 Nr 1; Wiester in Brackmann, SGB VII, § 2 RdNr 804, 818 ff, jeweils mwN). Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen ist demgegenüber nicht erforderlich (BSG SozR 4-2700 § 4 Nr 1). Ohne Bedeutung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 SGB VII ist auch, ob der Verletzte gegen ein Entgelt oder unentgeltlich handelte (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 16).

Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden. Er verrichtete vielmehr, ohne einem dauerhaften Weisungsrecht des Unternehmers zu unterliegen, als Treiber Tätigkeiten, die auch ein Beschäftigter im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses etwa als Jagdhelfer wahrnimmt. Zu den im Interesse des versicherten Unternehmens des Jagdpächters oder Eigenjagdbesitzers liegenden Verrichtungen gehören alle Handlungen, die der Wahrnehmung der Befugnisse nach § 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) entsprechen; das Unfallversicherungsrecht kennt keinen davon abweichenden eigenen Begriff der Jagdausübung (vgl BSG SozR Nr 19 zu § 539 RVO, SozR 2200 § 542 Nr 2 und SozR 4-2700 § 4 Nr 1). Das Jagdrecht umfasst die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs 1 BJagdG). Die Jagdausübung erstreckt sich dabei nach § 1 Abs 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Die Tätigkeit des Klägers als Treiber erfüllte die Voraussetzungen einer Tätigkeit im Rahmen der Jagdausübung, weil das Treiben für die Erlegung von Beute im Rahmen einer Treibjagd erforderlich war (s bereits BSG SozR Nr 19 zu § 539 RVO). Da der Kläger ohne eigene Jagderlaubnis tätig war, scheidet eine Versicherungsfreiheit als Jagdgast aus (zur Abgrenzung s BSG SozR 4-2700 § 4 Nr 1).

Die der Jagd zuzuordnende und damit unmittelbar versicherte Tätigkeit ist beendet, wenn keine unmittelbar dem Jagdrecht iS § 1 BJagdG zuzuordnende Tätigkeit mehr verfolgt wird. Bei einer Treibjagd, bei der regelmäßig das systematische Erlegen von Wild im Vordergrund steht, ist die Ausübung der Jagd mit der Aneignung des Wildes im Sinne von § 1 Abs 1 BJagdG beendet (vgl BSG SozR 2200 § 542 Nr 2). Die Aneignung des Wildes erfolgt nach § 958 des Bürgerlichen Gesetzbuches dadurch, dass es (im Rahmen des Jagdrechts) in Eigenbesitz genommen wird. Im Allgemeinen genügt es hierfür, dass sich der Jagdausübungsberechtigte oder sein Beauftragter von der Erlegung oder dem Fang des Wildes überzeugt (Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl § 1 RdNr 14). Die unmittelbar versicherte Tätigkeit des Klägers im Rahmen seiner "Wie-Beschäftigung" als Treiber war dementsprechend spätestens mit dem Zusammentragen des erlegten Wildes an einem bestimmten Ort beendet. Ob das nach dem Zeitpunkt der Aneignung des Wildes erfolgte "Verblasen der Strecke", das Überreichen des Schützenbuches, das Benennen des Jagdkönigs und die Auswertung der Jagd noch zur eigentlichen Jagdausübung gehörten und ob der Kläger - wie er behauptet - für die Aufstellung und das Abräumen der Bestuhlung für das "Schüsseltreiben" eingesetzt war, kann hier offen bleiben. Das Verbleiben im Jagdbezirk zur Einnahme von Speisen und Getränken, bei dem sich der Unfall ereignete, gehörte jedenfalls nicht zur Jagdausübung und damit nicht mehr zu der unmittelbar versicherten Tätigkeit.

Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus § 13 Abs 6 WaffRNeuG - gemeint ist offenbar § 13 Abs 6 des als Art 1 WaffRNeuG verkündeten und am in Kraft getretenen Waffengesetzes vom (BGBl I 3970) - nichts anderes. Nach dieser Vorschrift darf ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen, und er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung überhaupt einen Bezug zur Bestimmung des Zusammenhangs des "Schüsseltreibens" mit der Jagdausübung haben soll. Der Kläger jedenfalls verrichtete als Treiber keine der genannten Tätigkeiten und wäre sonst wohl auch - unversicherter - Jagdgast gewesen. Ob ein Jäger bei dem "Schüsseltreiben" seine Waffe im Futteral tragen muss oder offen tragen darf, wie der Kläger meint, besagt für die Teilnahme eines Treibers an der Jagd und damit dessen Unfallversicherungsschutz bei dieser Aktion nichts.

Auch besondere Umstände, die zwischen dem Aufenthalt des Klägers am Ort der Einnahme von Speisen und Getränken und der versicherten Tätigkeit als Treiber einen inneren Zusammenhang durch eine auf die Belange des Unternehmens Jagd gerichtete Handlungstendenz herstellen könnten, sind nicht erkennbar.

Die für den Versicherungsschutz notwendige Handlungstendenz kommt in dem von der Rechtsprechung verwendeten Begriff der dem Unternehmen "dienlichen", "dienenden" oder "zu dienen bestimmten" Tätigkeit zum Ausdruck (s zur RVO: BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 9 mwN). Die Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten, sog eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten (vgl -), erfolgen. Von der Handlungstendenz ist der subjektive Beweggrund, das heißt die persönliche Motivation für die Tätigkeit, abzugrenzen (vgl Wiester in Brackmann, SGB VII, § 2 RdNr 827 ff). Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungstendenz setzt entsprechend voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 9 und Urteil vom - 2 RU 40/92 -). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Organisation des Unternehmens einerseits und die Einordnung der Gesamttätigkeit des in diesem Unternehmen wie ein Beschäftigter Tätigen andererseits (BSG aaO). Weiter sind Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw vorgesehenen Tätigkeit(en) zu berücksichtigen (BSG SozR 2200 § 542 Nr 2 und SozR 4-2700 § 4 Nr 1).

Die Einnahme von Speisen und Getränken sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Regel dem persönlichen Bereich zuzuordnende eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Betätigungen (stellvertretend BSGE 11, 267, 268; BSG SozR 2200 § 548 Nr 97, SozR 3-2200 § 550 Nr 15 und SozR 3-2700 § 8 Nr 11; Krasney in Brackmann, SGB VII, § 8 RdNr 70 ff mwN). Ein objektiver Bezug zu einer im Rahmen des fremdwirtschaftlichen Zwecks liegenden Tätigkeit lässt sich hierbei in der Regel nicht herstellen.

Der Aufenthalt des Klägers am Ort der Einnahme von Speisen und Getränken, der für eine Zuordnung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls zum eigenwirtschaftlichen Bereich spricht, ist hier nicht bereits deshalb anders zu bewerten, weil sich der Unfallort innerhalb des Jagdbezirkes befand. In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nämlich mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen außerhalb der See- und Binnenschifffahrt kein sog Betriebsbann (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 11 und SozR 4-2700 § 4 Nr 13; Krasney in Brackmann, SGB VII, § 8 RdNr 46).

Auch soweit das BSG einen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen hat, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, sich an dem Unfallort zur Nahrungsaufnahme aufzuhalten, steht insoweit im Vordergrund, dass das Essen und Trinken gerade auf Grund der versicherten Tätigkeit und abweichend von den normalen Ess- und Trinkgewohnheiten während einer sonstigen betrieblichen Tätigkeit erforderlich war (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 11). Auch dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, weil der Kläger nicht auf Grund betrieblicher Besonderheiten gezwungen war, sein persönliches Bedürfnis nach Nahrungsaufnahme am Ort des "Schüsseltreibens" zu befriedigen.

Die unfallbringende Tätigkeit des Klägers stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s ua BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 21, 40 und § 539 Nr 54; Krasney in Brackmann, SGB VII, § 8 RdNr 118 ff mwN). Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das LSG auf der Grundlage seiner bindenden Feststellungen zutreffend ausgeführt, dass es an der für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu fordernden arbeitsorganisatorisch vorbestehenden, arbeitsrechtlich verfestigten Beziehung zwischen Jagdunternehmer und Treibern sowie den Treibern untereinander fehlt, die durch das "Schüsseltreiben" im Anschluss an eine Treibjagd, bei der es sich stets um eine singuläre Angelegenheit handelt, emotional vertieft werden könnte.

Auch soweit nach der Rechtsprechung des Senats die am Bau beteiligten Teilnehmer eines Richtfestes in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen sind (s BSGE 21, 226, 227 f = SozR Nr 70 zu § 542 aF RVO; BSGE 41, 58, 59 = SozR 2200 § 548 Nr 11; BSG SozR 2200 § 548 Nr 57; -; Krasney in Brackmann, SGB VII, § 8 RdNr 137), ergibt sich daraus kein Unfallversicherungsschutz des Klägers bei seiner Anwesenheit bei der gemeinschaftlichen Einnahme von Speisen und Getränken im Rahmen eines "Schüsseltreibens" im Jagdbezirk. Der Unfallversicherungsschutz bei Richtfesten knüpft an den unmittelbaren Abschluss des Arbeitsvorganges durch das Richtfest selbst an (s BSGE 21, 226, 227 f = SozR Nr 70 zu § 542 aF RVO; BSGE 41, 58, 59 = SozR 2200 § 548 Nr 11; BSG SozR 2200 § 548 Nr 57; ). Er besteht bei dem Richtfest einschließlich des gemeinsamen Essens und Trinkens auf Grund eines alten Handwerksbrauchs (nur) für die unmittelbar am Rohbau des Hauses wesentlich beteiligten Handwerker (s BSGE 21, 226, 227 f = SozR Nr 70 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr 57; -). Es kann offen bleiben, ob an dieser Rechtsprechung des Senats, die auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts zurückgeht, die an das längst außer Kraft getretene Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom anknüpft (vgl BSGE 21, 226, 227= SozR Nr 70 zu § 542 aF RVO), festgehalten werden kann. Das Essen und Trinken nach der Jagd mag zwar ein Teil des alten Brauchtums der Jäger sein. Anders als zumindest bei der erstmaligen Einbeziehung der Teilnahme am Richtfest in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung durch das Reichsversicherungsamt besteht indes keine gesetzliche Grundlage, weitere in diesen oder anderen Kreisen übliche "Bräuche" unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Hierzu wäre allein der Gesetzgeber befugt.

Auch die Voraussetzungen eines Unfallversicherungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der atypischen Entlohnung sind nicht gegeben. Soweit der Senat mit seiner Entscheidung vom (SozR 3-2200 § 539 Nr 9) einen Versicherungsschutz für den Weg zu einer kirchlichen Dankveranstaltung mit der Überreichung einer Dankesurkunde für Bauhelfer bejahte, die umfangreiche Baumaßnahmen in Eigenregie unentgeltlich für eine Gemeinde durchgeführt hatten, beruhte diese Entscheidung darauf, dass der Senat im Rahmen einer wertenden Betrachtung feststellte, in der Dankveranstaltung sei ein "immaterielles Entgelt" zu sehen, so dass der dortige Kläger auf seinem Weg zu dieser Veranstaltung wie ein Arbeitnehmer versichert war, der sich seinen Lohn bei dem Arbeitgeber persönlich abholt. Es kann auch offen bleiben, ob angesichts veränderter Verhältnisse an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist. Der Gesetzgeber hat bereits mit der Aufhebung des Versicherungsschutzes für das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut (§ 548 Abs 1 Satz 2 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom <BGBl I 241>) mit Wirkung zum (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom <BGBl I 1254>) zu erkennen gegeben, dass der Versicherungsschutz bei der Entgegennahme von Lohn auf Grund der Änderung der Zahlungsformen eingeschränkt werden sollte (vgl amtliche Begründung zu § 8 SGB VII, BT-Drucks 13/2204, S 77). Selbst wenn man an einem Versicherungsschutz für den Lohnempfang im Unternehmen nach der Arbeitszeit festhalten wollte (vgl zur Differenzierung nach dem Ort des Lohnempfangs Krasney in Brackmann, SGB VII, § 8 RdNr 171 "Geldabheben vom Konto"), wäre im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass es sich bei dem auf die Treibjagd folgenden Beisammensein zum Essen und Trinken um eine Veranstaltung handelte, die gerade oder zumindest auch dazu bestimmt war, dem Kläger als Obertreiber eine Vergütung zukommen zu lassen.

Dass allgemein Teilnehmer an Treibjagden auch deshalb daran mitwirken, um nach dem Ende der Jagd an einem gemeinsamen Essen und Trinken teilhaben zu können, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Hierbei würde es sich um eine für die Handlungstendenz nicht Ausschlag gebende persönliche Motivation handeln. Auch unter Berücksichtigung einer solchen Motivation würde es an einem dem versicherten Unternehmen dienenden (objektiven) Zweck der Anwesenheit des Klägers am Ort der Einnahme von Speisen und Getränken mangeln.

Ein Versicherungsschutz des Klägers kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass ein Treiber durch eine länger als zwei Stunden andauernde Teilnahme an der gemeinschaftlichen Einnahme von Speisen und Getränken im Anschluss an die Jagd den Versicherungsschutz für die Heimfahrt verliert, wenn die Einnahme der Speisen und Getränke selbst nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (vgl zur Unterbrechung des versicherten Weges BSGE, 82, 138, 141 = SozR 3-2200 § 550 Nr 18; SozR 3-2700 § 8 Nr 13). Die Gefahr, sonst seinen Unfallversicherungsschutz auf dem Heimweg zu verlieren, kann einen Unfallversicherungsschutz für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich nicht begründen.

Nach alledem war das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
UAAAC-15267