Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB III § 434c
Instanzenzug: LSG Niedersachsen-Bremen vom
Gründe
I
Streitig ist die Höhe von Unterhaltsgeld (Uhg).
Nach beitragspflichtiger Beschäftigung bis zum Februar 1999 bezog die Klägerin seit Arbeitslosengeld (Alg) bis zum . Unmittelbar anschließend erhielt sie bis einschließlich Arbeitslosenhilfe (Alhi), zuletzt (ab ) nach einem Bemessungsentgelt von 1100 DM wöchentlich. Seit dem bezog die Klägerin wegen Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Uhg. Bei der Bewilligungsentscheidung (Bescheid vom ) legte die Beklagte das zuletzt für die Alhi maßgebliche Bemessungsentgelt zu Grunde. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Auffassung vertrat, bei der Bemessung müsse auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt werden, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom ).
Die Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> vom ). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben, den Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie zwei während des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheide vom und vom geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Uhg unter Berücksichtigung eines um zehn Prozent erhöhten Bemessungsentgelts zu zahlen. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Bei nach dem entstandenen Ansprüchen auf Uhg sei nach der Übergangsregelung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes in § 434c Abs 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) das Bemessungsentgelt pauschal um zehn Prozent zu erhöhen, auch wenn sich die Bemessung des Uhg nach dem Bemessungsentgelt eines Vorbezugs von Alhi richte. Dem stehe nicht entgegen, dass das für den Alhi-Bezug der Klägerin zuletzt maßgebende Bemessungsentgelt nicht nach § 134 Abs 1 SGB III in der bis zum geltenden Fassung bemessen worden sei, wie es der Wortlaut der Übergangsregelung an sich voraussetze. Denn nach dem Sinn und Zweck der Regelung habe der Gesetzgeber die pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts nicht auf die Fälle des Vorbezugs von Alg beschränken wollen. Er habe vielmehr mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BVerfG die Bemessungsvorschriften für Entgeltersatzleistungen generell dahingehend ändern wollen, dass künftig einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Leistungsbemessung berücksichtigt werde. Dies treffe auf das Uhg ebenfalls zu, und zwar auch für den Fall, dass auf ein früheres Alhi-Bemessungsentgelt zurückzugreifen sei. Anderenfalls hätte es der Übergangsregelung in § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III nicht bedurft.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 434c SGB III. Zur Begründung wiederholt sie ihre Auffassung, die Übergangsregelung in § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III sei nur dann anzuwenden, wenn für die Bemessung des Uhg ein vorhergehender Alg-Bezug maßgebend sei. Das ergebe sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut und aus der Gesetzesbegründung, sondern auch aus dem allgemeinen Sinn und Zweck von Übergangsvorschriften. Das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz habe für die Bemessung von Alhi-Ansprüchen keine Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht. Dasselbe gelte für die Bemessung von Uhg auf Grund eines Alhi-Vorbezugs, sodass insoweit gar keine Übergangsregelung erforderlich gewesen sei. Dem Uhg der Klägerin sei deshalb zu Recht das Bemessungsentgelt von 1100 DM wöchentlich zu Grunde gelegt worden, nach dem ihr zuletzt Alhi bewilligt worden sei. Sollte die Auffassung des LSG zutreffen, dass § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III für die Fälle des Alhi-Vorbezuges geschaffen worden sei, so führte die Übergangsregelung dazu, dass die für eine kurze Übergangszeit zugelassene Zehn-Prozent-Regelung die Ermittlung des Bemessungsentgelts für Uhg noch weit in die Zukunft bestimme.
Die Beklagte beantragt,
das aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zu verwerfen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Uhg ab nach einem um zehn Prozent erhöhten Bemessungsentgelt hat.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus dem mit Wirkung vom durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom (<Einmalzahlungs-NeuregelungsG>, BGBl I S 1971) eingefügten § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III. Danach ist das Bemessungsentgelt für Ansprüche auf Uhg, die - wie im vorliegenden Fall - nach dem entstanden sind, in entsprechender Anwendung von Satz 1 der Vorschrift zu erhöhen - dh um 10 vH -, wenn das nach § 158 Abs 1 Satz 1 zu Grunde zu legende Bemessungsentgelt nach § 134 Abs 1 in der bis zum geltenden Fassung bemessen worden ist und sich nicht bereits nach Abs 1 Satz 2 erhöht hat.
Nach § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III in der vom bis zum geltenden Fassung durch das 1. SGB III-Änderungsgesetz vom (BGBl I S 2970) ist dem Uhg das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen, nach dem das Alg oder die Alhi zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme Alg oder Alhi im Anschluss an den Bezug von Alg bezogen und danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt hat. Diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin zu, da sie seit dem bis zum Beginn der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme () durchgehend Alg und anschließend Alhi bezogen und somit vor dem Beginn der Teilnahme nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg (§ 123 SGB III) erfüllt hat. Abweichend von der Regelbemessung (vgl § 157 Abs 1 Nr 2 SGB III) hatte die Bemessung des Uhg daher nach § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III zu erfolgen.
Wie das LSG weiter bindend festgestellt hat, hat die Klägerin vor Beginn der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme zuletzt Anschluss-Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 1100 DM bezogen. Dieses Bemessungsentgelt war daher nach § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III auch dem Uhg zu Grunde zulegen. Damit war das zuletzt für die Anschluss-Alhi (tatsächlich) maßgebliche Bemessungsentgelt zugleich auch dasjenige Bemessungsentgelt, von dem nach der Regelung in § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine etwaige pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts um 10 vH auszugehen ist. Eine solche Erhöhung setzt voraus, dass das maßgebliche Bemessungsentgelt "nach § 134 Abs 1 in der bis zum geltenden Fassung bemessen worden ist" (§ 434c Abs 3 Satz 3 SGB III). Das trifft hier zu. Zwar richtete sich die Bemessung der von der Klägerin vor Beginn der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme zuletzt bezogenen Alhi nicht unmittelbar nach § 134 SGB III (Alg), sondern nach § 200 SGB III, der das Bemessungsentgelt für die Alhi regelt. Jedoch knüpft diese Vorschrift unmittelbar an die Bemessung des Alg nach § 134 SGB III an, weil grundsätzlich das Bemessungsentgelt für die Alhi dem Bemessungsentgelt entspricht, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist. Für die Bemessung der von der Klägerin vor dem Uhg zuletzt bezogenen Alhi war - vermittelt durch § 200 SGB III - die bis zum geltende Fassung des § 134 SGB III maßgebend.
Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass allein nach dem Wortlaut des § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III zweifelhaft sein mag, ob dessen Voraussetzungen hier vorliegen, weil ausdrücklich nur auf § 134 Abs 1 SGB III und nicht auf § 200 SGB III abgestellt wird. Deshalb lässt es eine allein auf den Wortlaut des § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III abstellende Auslegung vertretbar erscheinen, den Anwendungsbereich der Regelung lediglich auf Fälle des unmittelbaren Vorbezugs von Alg zu beschränken. Eine derartige Auslegung erscheint jedoch schon deshalb problematisch, weil dann - wie das LSG zu Recht angemerkt hat - ein nennenswerter Anwendungsbereich für die Übergangsregelung unter diesen Voraussetzungen nicht ersichtlich ist. Dem LSG ist aber jedenfalls darin zuzustimmen, dass eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Regelung zu dem Ergebnis führt, dass sie auch Fälle des Vorbezugs von Alhi erfasste und deshalb das maßgebliche Bemessungsentgelt der Klägerin um zehn Prozent zu erhöhen ist.
Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des SGB III durch das Einmalzahlungs-NeuregelungsG, zu der die Übergangsvorschriften in § 434c SGB III gehören, einen verfassungswidrigen Rechtszustand beseitigen. Das BVerfG hatte es bereits 1995 als mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar beanstandet, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zwar zu Beiträgen heranzuziehen, jedoch bei der Höhe beitragsfinanzierter Entgeltersatzleistungen nicht zu berücksichtigen, und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens Ende 1996 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen (BVerfGE 92, 53 ff = SozR 3-2200 § 385 Nr 6). Die daraufhin durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom (BGBl I S 1859) erfolgten Neuregelungen schlossen für das Alg und das Uhg weiterhin die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt aus (§ 134 Abs 1 Satz 3 Nr 1, § 157 Abs 1 Nr 2, § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III). Diese Regelungen verletzten weiterhin Art 3 Abs 1 ff GG, wie das (BVerfGE 102, 127 ff = SozR 3-2400 § 23a Nr 1) entschieden hat. Erneut hat das BVerfG in der letztgenannten Entscheidung ausgesprochen, der Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) gebiete es, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Alg, Uhg und Krankengeld, zu berücksichtigen. Das BVerfG hat die zur Prüfung gestellten leistungsrechtlichen Vorschriften beanstandet, weil die Beiträge unverändert einen unterschiedlichen Erfolgswert hatten.
Den sich aus der Entscheidung des BVerfG ergebenden Anforderungen wollte der Gesetzgeber mit dem Einmalzahlungs-NeuregelungsG Rechnung tragen (BT-Drucks 14/4371 S 11). Diese Absicht wurde im Hinblick auf das Alg dadurch umgesetzt, dass § 134 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB III in der bis zum geltenden Fassung, wonach Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Leistungsbemessung außer Betracht bleiben, ersatzlos gestrichen wurde. Das wirkte sich jedenfalls auch zu Gunsten derjenigen Bezieher von Uhg aus, bei denen die Leistungsbemessung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Alg erfolgt (§ 157 Abs 1 SGB III) oder bei denen das Bemessungsentgelt des zuletzt bezogenen Alg maßgebend ist (§ 158 Abs 1 Satz 1 SGB III). Hingegen schloss der Gesetzgeber einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Bestandteil der Bemessungsgrundlage der Alhi nach § 200 Abs 1 SGB III nF mit der Begründung aus, dass die Entscheidung des BVerfG keine Aussage zur Bemessung der steuerfinanzierten Alhi enthalte (BT-Drucks 14/4371 S 13). Zudem sollte durch die niedrigere Absicherung der Anreiz verstärkt werden, bei langandauernder Arbeitslosigkeit auch geringer entlohnte Tätigkeiten aufzunehmen.
Übergangsrechtlich stellt der Gesetzgeber die leistungsrechtliche Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Alg-Bemessung dadurch sicher, dass, soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Alg, der vor dem entstanden ist, nach § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes aF oder nach § 134 Abs 1 SGB III aF richtet, das ursprüngliche Bemessungsentgelt pauschal um zehn Prozent erhöht wird (§ 434c Abs 1 SGB III). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die pauschalierte Erhöhung des Bemessungsentgelts durch die Übergangsregelung des § 434c Abs 3 SGB III den Beziehern von Uhg ebenso gewähren wollte wie den Beziehern von Alg (BT-Drucks 14/4371 S 15). Diesem Willen des Gesetzgebers wird nur entsprochen, wenn auch die durch § 200 SGB III vermittelte Anknüpfung an § 134 SGB III aF in den Anwendungsbereich der Übergangsregelung einbezogen wird. Hingegen führt die von der Revision angestrebte Auslegung des § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III zu einer unterschiedlichen Behandlung der Bezieher von Uhg abhängig davon, ob sie die Leistung unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Alg erhalten oder ob ihnen vor der Maßnahme - ggf nur einen Tag - Anschluss-Alhi gewährt wurde. Ein derartiges Ergebnis begegnet unter Heranziehung der Entscheidung des verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der zwischenzeitliche Alhi-Bezug nichts an der Beitragsfinanzierung des Uhg ändert. Nicht erheblich ist insofern die Überlegung, dass die Klägerin bereits bis zur Erschöpfung ihres Anspruchs das beitragsfinanzierte Alg erhalten hat, weil sämtliche Erwägungen des BVerfG auch auf das beitragsfinanzierte Uhg zutreffen, soweit es auf einen Alhi-Bezug folgt. Das Uhg war jedenfalls bis zum als eigenständiger Leistungstatbestand ausgestaltet. Der Bezug führte nicht einmal zu einer Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg nach § 128 SGB III.
Der Senat folgt aus den genannten Gründen der in der Literatur vertreten Auffassung, wonach die in § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III genannte Rechtsfolge einer pauschalen Erhöhung des Bemessungsentgelts auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Teilnahme nach dem Stichtag Alhi bezogen hat (Niewald in Gagel, SGB III, § 158 RdNr 16b; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 434c RdNr 11).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Beibehaltung der "alten" Bemessungsgrundsätze ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Alhi bewirkt, dass für diejenigen Bezieher von Uhg, bei denen ohne Heranziehung der Übergangsregelung ausschließlich § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III Anwendung findet, das Bemessungsentgelt der zuletzt bezogenen Anschluss-Alhi maßgebend ist. Allerdings erschiene eine derartige Behandlung der Bezieher von Uhg nach dem angesprochenen Beschluss des BVerfG verfassungsrechtlich bedenklich, denn der Gesetzgeber hat jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I, 4607) den selbstgewählten Ansatz, die Höhe des Uhg entsprechend dem Alg an den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten (Bemessungsentgelt) zu orientieren und das Uhg unabhängig von der Bedürftigkeit zu zahlen, nicht verlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BAAAC-14728