Kindergeldanspruch bei Exmatrikulation sowie bei Bemühungen um einen Studienplatz ohne Erfüllung der Immatrikulationsvoraussetzungen
Leitsatz
1. Das durch die Hochschule von Amts wegen exmatrikulierte volljährige Kind befindet sich letztmals in dem Monat in einer
Berufsausbildung (i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), in dem ihm die (gerichtlich nicht angefochtene) Entscheidung
der Hochschule über den Widerspruch gegen den Exmatrikulationsbescheid zugestellt wird.
2. Ein volljähriges Kind kann nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, wenn es sich ernsthaft
um einen Ausbildungsplatz bemüht. Das ist nicht der Fall, wenn der Student acht Semester ohne Bestehen einer Zwischenprüfung
an einer Hochschule studiert hat, dort exmatrikuliert worden ist, und er sich jetzt um einen Studienplatz bei anderen Universitäten
bemüht, bei denen nach Landesrecht (hier: § 17 Sächsisches Hochschulgesetz, SächsHG) eine Immatrikulation nicht möglich ist,
wenn der Student schon acht Semester ohne erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung studiert hat.
Fundstelle(n): SAAAC-14274
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Sächsisches FG, Urteil v. 02.12.2004 - 5 K 1465/02 (Kg)
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