BSG Urteil v. - B 6 KA 27/04 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB V § 95c Satz 2 Nr 3; PsychThG § 12

Instanzenzug:

Gründe

I

Streitig ist, ob der Kläger die Eintragung in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut sowie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut beanspruchen kann.

Der 1958 geborene Kläger erwarb nach einem Studium der Psychologie im April 1986 an der Universität zu Köln den akademischen Grad eines Diplom-Psychologen. Er ist seit Januar 1988 als Psychotherapeut beim "Verein zur Hilfe und Frühförderung e.V.", der später im Kinderzentrum P. aufging, angestellt und dort mit der Diagnostik, Beratung und Psychotherapie von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen beschäftigt. Zudem ist er seit Dezember 1993 im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens als selbstständiger Psychotherapeut in B. tätig. Ab Oktober 1989 nahm der Kläger an dem postgradualen Ausbildungsgang "analytische Intensivbehandlung", den das Psychologische Institut der Universität zu Köln in Zusammenarbeit mit der "Wissenschaftlichen Gesellschaft für Analytische Intensivbehandlung/Psychotherapie e.V." (WGI) durchführte, teil und schloss ihn im März 1995 erfolgreich ab. Die Bezirksregierung Köln erteilte ihm am die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut sowie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

Der Kläger beantragte im Juni 1999 bei der beklagten Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) seine Eintragung in das Arztregister. Diese lehnte den Antrag wegen des nicht ausreichenden Fachkundenachweises ab; die von der WGI bescheinigten Theoriestunden seien nicht in einer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) anerkannten Ausbildung nach den Psychotherapie-Richtlinien absolviert worden (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ).

Die Klage gegen diese Entscheidung ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat hingegen die Beklagte zur Eintragung des Klägers in das Arztregister verurteilt (Urteil vom ). Sämtliche Eintragungsvoraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere habe der Kläger, wie sich aus einer Bescheinigung der WGI über 1.675 Stunden Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie ergebe, mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren absolviert. Der auch von der KÄBV vorgebrachte Einwand, die analytische Intensivbehandlung stelle kein Verfahren tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie iS der Psychotherapie-Richtlinien dar, sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Das Berufungsgericht sei mit Hilfe der Sachkunde der beiden als Psychotherapeutinnen zugelassenen ehrenamtlichen Richterinnen zu der Überzeugung gelangt, dass der vom Kläger vorgelegte Ausbildungsplan der WGI eine theoretische Ausbildung von wenigstens 575 Stunden in dem Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie belege. Hiervon entfielen zumindest 125 Stunden auf Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, während hinsichtlich aller anderen Stunden Überschneidungen zwischen Erwachsenen- sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bestünden. Die Auffassung, für den Fachkundenachweis könnten nur solche Ausbildungen berücksichtigt werden, die an einem von der KÄBV oder einer Ärztekammer anerkannten Lehrinstitut absolviert worden seien, sei nicht zutreffend. Auf Grund der weitgehenden Bindung der KÄV an die Entscheidungen der Approbationsbehörde könne diese nur noch eigenständig prüfen, ob die bereits gegenüber der Approbationsbehörde erbrachten Nachweise einem Richtlinienverfahren zuzuordnen seien. Da es der KÄV nicht gestattet sei, die Vorschriften des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) abweichend von der Approbationsbehörde auszulegen bzw zu handhaben, dürfe sie die Richtigkeit und Aussagekraft der von der Approbationsbehörde bereits überprüften Bescheinigungen von Ausbildungsinstituten nicht in Frage stellen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 95c Satz 2 Nr 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) iVm § 12 PsychThG. Sie macht geltend, das LSG habe sich bei der Beurteilung des Fachkundenachweises in rechtswidriger Weise auf eine nicht aussagekräftige Bescheinigung der WGI zu den vom Kläger absolvierten Theorieseminaren gestützt. Der Bescheinigung sei nicht zu entnehmen, ob der Kläger die dort aufgeführten Veranstaltungen tatsächlich besucht habe. Zudem gründe jenes Institut seine Tätigkeit auf die von Prof. Dr. Salber entwickelte sog "morphologische Psychologie", die vorwiegend gestaltpsychologische Denkansätze enthalte, eine extreme Außenseiterposition darstelle und wie die Gestalttherapie nicht zu den Richtlinienverfahren zähle. Die WGI sei bis heute kein anerkanntes Ausbildungsinstitut, obwohl sie sich um eine Anerkennung bemühe; sie sei auch nicht in eine zwischen der KÄBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen (KKn) gemeinsam erstellte Liste anerkannter Theorievermittler aufgenommen worden. Die KÄBV habe in einer Stellungnahme vom bestätigt, dass die analytische Intensivtherapie kein Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie im Sinne der Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen darstelle und auch vom Wissenschaftlichen Beirat nach § 11 PsychThG nicht als wissenschaftlich anerkanntes Verfahren definiert sei. Zwischenzeitlich habe auch der Unterausschuss Psychotherapie des Gemeinsamen Bundesausschusses am eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Das Verfahren der analytischen Intensivbehandlung/Psychotherapie sei dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V. (DGPT) gänzlich unbekannt. Auf Grund dieser Stellungnahmen stehe fest, dass die analytische Intensivbehandlung weder ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren noch ein Richtlinienverfahren darstelle. Die auf diesem Therapiekonzept basierende theoretische Ausbildung des Klägers könne deshalb auch nicht in einem Richtlinienverfahren erfolgt sein. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Bindung der Registerstelle an die Entscheidungen der Approbationsbehörde schränke das eigenständige Prüfungsrecht der KÄV, ob die für die Approbation geforderten Qualifikationen in einem Richtlinienverfahren erbracht worden seien und ob die Fachkunde für den Bereich der Erwachsenenpsychotherapie oder aber für das Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nachgewiesen worden sei, nicht ein.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Berufungsurteil für zutreffend. Das BSG habe die Auffassung der Beklagten, bei der WGI absolvierte Theoriestunden könnten wegen ihrer fehlenden Anerkennung als Ausbildungsinstitut durch die KÄBV nicht berücksichtigt werden, bereits verworfen (Beschluss vom - B 6 KA 110/03 B - juris). Die Tatfrage, ob die von ihm - dem Kläger - vorgelegten Nachweise seiner theoretischen Ausbildung bei der WGI den Anforderungen des § 95c SGB V entsprächen, könne im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden, da die Beklagte keine Revisionsgründe gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorgebracht habe. Zudem verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, weil sie in anderen Verfahren eine inhaltlich identische Ausbildung bei der WGI anerkenne. Die Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vom , wonach die analytische Intensivtherapie kein in den Psychotherapie-Richtlinien anerkanntes Behandlungsverfahren darstelle, habe keine rechtliche Relevanz. Die Definition der psychoanalytisch begründeten Verfahren in Teil B Abschnitt I Nr 1.1.1 der Psychotherapie-Richtlinien sei recht weit; die analytische Intensivtherapie weiche hiervon nicht in substantieller Weise ab. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Unterzeichner des Ausbildungsnachweises für den Kläger bei der WGI nicht nur der DGPT angehöre, sondern auch an einem von der KÄBV anerkannten Institut als Lehranalytiker tätig und zugleich in eine von der KÄBV im März 1999 veröffentlichte Liste der anerkannten Supervisoren für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie aufgenommen worden sei.

II

Die Revision der Beklagten hat im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Über den vom Kläger erhobenen Anspruch kann ohne weitere Sachaufklärung und Beweiswürdigung nicht entschieden werden.

Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Eintragung in das Arztregister ist § 95c SGB V. Für das Vornahmebegehren (§ 54 Abs 1 Satz 1 Variante 3 SGG) ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Revisionsinstanz maßgeblich, sofern nicht ein früherer Rechtszustand für den eine Berufszulassung vorbereitenden Anspruch günstiger ist (vgl , zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl 2004, § 108 RdNr 23). Eine frühere günstigere Fassung des § 95c SGB V steht nicht in Frage. Die Regelung ist durch Art 1 Nr 75 GKV-Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG - vom , BGBl I 2190) mit Wirkung vom ohne Veränderung ihres materiellen Gehalts lediglich hinsichtlich der neuen Bezeichnung "Gemeinsamer Bundesausschuss" angepasst worden. Mithin ist die Vorschrift in ihrer aktuell geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Danach können auf der Grundlage des § 12 PsychThG approbierte Psychotherapeuten die Eintragung in das Arztregister beanspruchen, wenn sie ua den Fachkundenachweis führen (§ 95c Satz 1 Nr 2 SGB V). Dieser setzt voraus, dass die für die Approbation erforderliche Qualifikation hinsichtlich der Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und der theoretischen Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren - also in einem sog Richtlinienverfahren - nachgewiesen wird (§ 95c Satz 2 Nr 3 SGB V).

Wer eine Eintragung in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut und zugleich als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut anstrebt, muss neben der zweifachen Approbation auch die Voraussetzungen der Fachkunde hinsichtlich beider Berufstätigkeiten vollständig erfüllen (zur Abgrenzung der beiden Berufe und zur Möglichkeit, die Fachkunde als Psychologischer Psychotherapeut auch mit durchgeführten Behandlungen von Kindern und Jugendlichen zu belegen, s BSG SozR 3-2500 § 95c Nr 1 S 7 ff; zur Statthaftigkeit einer Doppelzulassung für beide psychotherapeutischen Berufe vgl Butzmann, Psychotherapie und Recht 2001, 147 ff sowie Stock, Psychotherapie und Recht 2001, 81, 83).

Die KÄV als für die Führung des Arztregisters zuständige Registerbehörde (§ 98 Abs 2 Nr 5 SGB V iVm § 1 Abs 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) hat zu prüfen, ob die genannten Qualifikationsanforderungen in einem Richtlinienverfahren erfüllt worden sind. Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat, besteht allerdings im Hinblick auf die von der Approbationserteilung ausgehende Bindungswirkung keine unbeschränkte Befugnis der KÄV zur Prüfung der Fachkunde (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 4 RdNr 12 f; BSG SozR 3-2500 § 95c Nr 1 S 4 ff; - juris). Die Approbation bescheinigt nach den Regeln des Berufsrechts das Vorliegen der psychotherapeutischen Grundqualifikation. Die Registerbehörde ist nicht befugt, diese Grundqualifikation eines Bewerbers für die Eintragung in das Arztregister erneut zu überprüfen. Der Grundsatz der Drittbindungswirkung von konstitutiv-feststellenden Verwaltungsentscheidungen (s hierzu grundlegend BSG SozR 3-2500 § 95a Nr 2 S 6 ff) hat vielmehr zur Folge, dass die Registerbehörde vom Inhalt einer verbindlichen Entscheidung der Approbationsbehörde nicht abweichen darf (sog Abweichungsverbot, s dazu ausführlich Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl 2001, § 43 RdNr 39 ff, 99, 129 ff, 151 ff; s auch BSGE 90, 220, 227 f = SozR 4-2500 § 33 Nr 1 RdNr 21, mwN, zur Bindungswirkung berufsrechtlicher Entscheidungen für die Zulassung sonstiger Leistungserbringer). Das Abweichungsverbot bezieht sich auf alle Entscheidungselemente und Sachverhaltsbewertungen, die für die Registereintragung in gleicher Weise von Bedeutung sind wie für die Approbation, die also für den Erlass beider Verwaltungsakte deckungsgleich zur Anwendung gebracht werden müssen (vgl BSGE 77, 108, 116 = SozR 3-2500 § 126 Nr 1 S 10). Soweit jedoch für die Arztregistereintragung gegenüber der Approbation zusätzliche Voraussetzungen normiert sind, hat die Registerbehörde deren Vorliegen vollumfänglich und eigenverantwortlich zu untersuchen. Sie wird an der Wahrnehmung dieser spezifisch krankenversicherungsrechtlichen Aufgabe nicht dadurch gehindert, dass Ausbildungsbescheinigungen, die Bewerber zum Nachweis der Fachkunde vorlegen, bereits von der Approbationsbehörde zum Beleg der berufsrechtlichen Grundqualifikation akzeptiert worden sind.

Das in § 95c Satz 2 Nr 3 SGB V normierte Erfordernis des Nachweises der schon für die Approbation geforderten Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und der theoretischen Ausbildung in einem der Behandlungsverfahren, die in den Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (nunmehr: des Gemeinsamen Bundesausschusses) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen wurden, stellt eine gegenüber der Approbation zusätzliche und deshalb von der Registerstelle eigenständig zu prüfende Voraussetzung dar. Dieser Nachweis setzt voraus, dass die Weiterbildung der Form und dem Inhalt nach den Anforderungen genügt hat, die bis zum an eine den Kriterien der Psychotherapie-Vereinbarungen entsprechende Ausbildung zu stellen waren (so bereits Senatsbeschluss vom - B 6 KA 110/03 B - juris). Dies erfordert zum einen, dass die Zielsetzung des Ausbildungsinstituts dahin geht, eine vollständige Zusatzausbildung etwa "auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (psychoanalytisch begründete Psychotherapie)" gemäß Abschnitt I der Anlage 1 zu den Psychotherapie-Vereinbarungen durchzuführen, sodass die Kursteilnehmer nach erfolgreichem Abschluss befähigt sind, genau jene Therapieformen in der Praxis anzuwenden. Nur wenn die gesamte Zusatzausbildung auf den Erwerb der Qualifikation zur Praktizierung eines Behandlungsverfahrens abzielt, das vom Leistungskatalog der GKV umfasst ist, können auch die in diesem Rahmen angebotenen Einheiten zur theoretischen Wissensvermittlung einer "theoretischen Ausbildung in einem anerkannten Behandlungsverfahren" im Sinne von § 95c Satz 2 Nr 3 SGB V zugeordnet werden. Hingegen sind einzelne Unterrichtseinheiten eines Ausbildungsganges, der die Teilnehmer für andere Behandlungsmethoden qualifizieren will, selbst dann nicht zum Nachweis der Fachkunde in einem Richtlinienverfahren geeignet, wenn sie sich inhaltlich zumindest auch mit solchen Richtlinienverfahren beschäftigen. Zum anderen muss die Ausbildung gerade auch nach Maßgabe der qualitätssichernden Anforderungen der Psychotherapie-Richtlinien (vgl Abschnitt G II und Abschnitt I der Psychotherapie-Richtlinien idF vom , BAnz Nr 49 vom , S 2946) sowie der diese Richtlinien ergänzenden Psychotherapie-Vereinbarungen (jeweils Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw zum Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen in den bis zum geltenden Fassungen) durchlaufen worden sein.

Eine Ausnahme gilt lediglich für die Frage, ob die für Diplom-Psychologen vorgeschriebene Zusatzausbildung an einem von der KÄBV im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der KKn anerkannten Ausbildungsinstitut absolviert worden sein muss (Abschnitt G II Abs 1 Satz 2 der Psychotherapie-Richtlinien iVm § 3 Abs 5 der Psychotherapie-Vereinbarungen). Insoweit hat der erkennende Senat aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber des PsychThG auch den sog Kostenerstattungspsychologen eine gleichberechtigte Chance auf bedarfsunabhängige Zulassung nach § 95 Abs 10 SGB V eingeräumt hat, hergeleitet, dass die früher nur für sog Delegationspsychologen bedeutsame formale Anerkennung des Ausbildungsinstituts durch die KÄBV für den Nachweis der Fachkunde nicht gefordert werden kann. Vielmehr steht es einem Bewerber offen, mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Beweismittel zu belegen, dass das von ihm besuchte Ausbildungsinstitut die inhaltlichen Anforderungen an eine den Anlagen 1 bis 4 der Psychotherapie-Vereinbarungen entsprechende Ausbildung erfüllt hat ( - juris). Für diesen Nachweis trägt der Bewerber die objektive Beweislast, sodass bei verbleibenden ernstlichen Zweifeln eine Eintragung in das Arztregister nicht erfolgen kann.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, es sei für den Fachkundenachweis unerheblich, ob die vom Kläger postgradual in Kursen bei der WGI erlernte Methode der analytischen Intensivbehandlung ein Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie darstelle. Dies widerspricht sowohl § 95c SGB V als auch der Regelung in Abschnitt I der Anlage 1 der Psychotherapie-Vereinbarungen. Insbesondere genügen Theorie-Stunden, die sich im Rahmen der Ausbildung in konzeptionell grundlegend anderen Psychotherapie-Methoden (beispielsweise im Rahmen einer Ausbildung in den für den Bereich der GKV ausdrücklich ausgeschlossenen Methoden der Gestalttherapie oder des Psychodramas, vgl Anlage 1 Ziffer 4 Nr 2 und 4 Psychotherapie-Richtlinie) auch mit tiefenpsychologischen Fragen beschäftigen - etwa in Abgrenzung zur Gestalttherapie oder in Form einer Kritik tiefenpsychologisch fundierter Vorgehensweisen -, diesen Anforderungen nicht. Deshalb hätte es das LSG nicht offen lassen dürfen, ob die vom Kläger in seiner Zusatzausbildung erlernte Methode der analytischen Intensivbehandlung ein Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie im Sinne der Psychotherapie-Richtlinien beinhaltet. Die vom Berufungsgericht "unabhängig davon" vorgenommene Klassifizierung einzelner Lehrinhalte allein anhand von Kurztiteln in dem vom Kläger vorgelegten Ausbildungsplan (zB "Wirkungsformen im Gruppenprozess", "Wirkungskonzepte von Gruppenbehandlung", "Traumpsychologie") und ohne Ermittlung der konkreten Ausbildungsinhalte sowie der Zielrichtung der gesamten Ausbildung kann diese notwendige Einordnung nicht ersetzen.

Die Bewertung und ggf Zuordnung des Therapieverfahrens der analytischen Intensivbehandlung zu einem nach den Psychotherapie-Richtlinien in der GKV anerkannten Behandlungsverfahren ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Anbieter dieser Ausbildung sie in ihren Bescheinigungen selbst als "wissenschaftlich anerkannte tiefenpsychologisch fundierte Therapiemethode entsprechend der Richtlinienpsychotherapie" bezeichnen. Anlass zu genaueren Untersuchungen gibt jedenfalls der Umstand, dass die WGI nach § 2 Abs 2 Buchst c ihrer Satzung die "Weiterbildung im Bereich morphologischer Psychologie" betreibt, wobei die morphologische Psychologie - zT auch als psychologische Morphologie bezeichnet - offenbar gestaltpsychologische, psychoanalytische und weitere Denkansätze miteinander verbindet. Im Falle einer Kombination verschiedener Therapiekonzepte ist eine sorgfältige Bewertung erforderlich, ob lediglich einzelne Elemente aus anderen Methoden ohne störende Auswirkungen auf die Eigengesetzlichkeit des dem Richtlinienverfahren zu Grunde liegenden therapeutischen Prozesses ergänzend herangezogen werden oder ob die Kombination von Verfahren (sog "Methodenmix") zu einem wesentlich abweichenden Behandlungsverlauf von eigener Qualität führt, sodass letztlich ein neues Therapieverfahren iS von § 135 Abs 1 Satz 1 SGB V vorliegt (zur Aufnahme weiterer Therapieverfahren in die vertragsärztliche Versorgung s Abschnitt B I Nr 3 und 4 der Psychotherapie-Richtlinien sowie die Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom , BAnz Nr 130 S 15119). Vor diesem Hintergrund ist in Abschnitt B I Nr 2 der Psychotherapie-Richtlinien eine Kombination von psychoanalytisch begründeten Verfahren mit Verfahren der Verhaltenstherapie generell ausgeschlossen worden.

Darüber hinaus hat das LSG zu Unrecht angenommen, die von der Approbationsbehörde anerkannte Bescheinigung des nicht von der KÄBV anerkannten Ausbildungsinstituts WGI über die theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren sei auf Grund der Drittbindungswirkung uneingeschränkt und ohne weitere Prüfungen auch im Rahmen des Fachkundenachweises zu Grunde zu legen. Wie bereits dargelegt, können für den Fachkundenachweis nach der Übergangsvorschrift des § 95c Satz 2 SGB V zwar grundsätzlich auch Ausbildungen bei einem nicht von der KÄBV förmlich anerkannten Ausbildungsinstitut berücksichtigt werden. Dies macht aber nicht den Nachweis entbehrlich, dass eine solche Ausbildung tatsächlich den qualitativen Anforderungen der Psychotherapie-Vereinbarungen entsprochen hat, da sie nur dann als Ausbildung in einem Richtlinienverfahren bewertet werden kann. Die Bindungswirkung der Approbationsentscheidung präjudiziert diese spezifisch krankenversicherungsrechtliche Frage nicht. Selbst wenn daher das Berufungsgericht davon ausgegangen sein sollte, die analytische Intensivbehandlung stelle ein Richtlinienverfahren dar, hätte es näher untersuchen müssen, ob speziell die Ausbildung in diesem Verfahren bei der WGI den Anforderungen der Psychotherapie-Vereinbarungen genügte. Entsprechende Feststellungen fehlen im Berufungsurteil.

Schließlich hat das LSG die Beklagte zur Eintragung des Klägers in das Arztregister verurteilt, obwohl sich aus den von ihm getroffenen Feststellungen nicht ergibt, dass alle Tatbestandsmerkmale des § 95c Satz 2 Nr 3 SGB V erfüllt sind. In dem Berufungsurteil ist über die Ausführungen zur theoretischen Ausbildung hinaus lediglich festgehalten, der Kläger sei mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutisch tätig gewesen und habe zudem 60 Behandlungsfälle abgeschlossen. Diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Fachkunde des Klägers in einem Richtlinienverfahren auch hinsichtlich der von ihm absolvierten Behandlungsstunden und Behandlungsfälle zu belegen. Denn auch die Behandlungsstunden und Behandlungsfälle müssen ein Richtlinienverfahren zum Gegenstand gehabt haben, wenn sie zum Nachweis der besonderen Fachkunde für die in der GKV zugelassenen Behandlungsmethoden geeignet sein sollen.

Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Sache selbst keine Entscheidung treffen. Dies wäre nur möglich, wenn infolge anderweitiger Umstände feststünde, dass die Methode der analytischen Intensivbehandlung kein Behandlungsverfahren im Sinne der Psychotherapie-Richtlinien darstellt. Hiervon kann jedoch ohne weitere Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung durch die hierfür zuständige Tatsacheninstanz nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass der DGPT als Dachverband der Psychoanalytiker und der analytischen Fachgesellschaften weder ein Verfahren "analytische Intensivbehandlung" noch die WGI bekannt ist, spricht nicht zwingend für dieses Ergebnis, zumal auch die DGPT in ihrer Stellungnahme eine weitere Aufklärung vor einer endgültigen Beurteilung für erforderlich hält. Aber auch die Feststellung des Unterausschusses Psychotherapie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom , die analytische Intensivtherapie sei kein in den Psychotherapie-Richtlinien anerkanntes Behandlungsverfahren, kann eine abschließende Entscheidung nicht tragen. Ein Unterausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist nicht befugt, rechtsverbindlich und mit normativer Wirkung Therapieverfahren gemäß § 92 Abs 6a iVm § 135 SGB V zu bewerten. Der Unterausschuss hat nach §§ 21, 22 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (idF vom , BAnz Nr 164 vom , S 19566) lediglich die Aufgabe, die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses vorzubereiten. Dazu muss er seine Beschlussempfehlungen begründen (§ 22 Abs 2 Satz 3 der Geschäftsordnung), was hier unterblieben ist. Der von der Beklagten im Revisionsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Unterausschusses kommt somit keine Rechtswirkung zu; sie kann lediglich als Äußerung eines fachkundigen Gremiums Veranlassung geben, diesbezüglich weitere Sachaufklärung zu betreiben.

Die vom LSG ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Eintragung des Klägers in das Arztregister ist damit auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Zugleich ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Bei der gebotenen weiteren Sachaufklärung zu der Frage, ob die von der WGI gelehrte Methode der analytischen Intensivtherapie ein in den Psychotherapie-Richtlinien anerkanntes Behandlungsverfahren darstellt oder ob sie eine wesentliche Abweichung beinhaltet, wird das LSG sich nicht ausschließlich auf die Fachkunde und die persönlichen Eindrücke von ebenfalls bei der WGI ausgebildeten ehrenamtlichen Richtern verlassen dürfen. Vielmehr wird zur umfassenden Ermittlung iS von § 103 SGG auf der Grundlage einer detaillierten Beschreibung der Behandlungsmethode von Seiten der WGI jedenfalls auch eine Bewertung durch die einschlägigen Fachgesellschaften der Psychotherapeuten einzuholen sein.

Das LSG wird in seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Fundstelle(n):
BAAAC-14005