Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB VI § 259b Abs 1 Satz 1; AAÜG § 6 Abs 2; AAÜG § 6 Abs 3
Instanzenzug:
Gründe
I
Der Kläger begehrt höhere Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Bezugszeiten vom bis zum . Er meint, sein Recht auf Altersrente habe einen höheren Geldwert, als er von der Beklagten festgestellt wurde; er habe zum Rentenbeginn am einen höheren Rangwert (= Summe der Entgeltpunkte <EP>) erlangt; denn aus den gleichgestellten Beitragszeiten vom bis zum seien höhere Rangstellenwerte (EP) erwachsen; seine Arbeitsverdienste aus diesen Zeiten seien bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (<BBG>; in der Ausgestaltung durch § 6 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - <AAÜG> vom <BGBl I 1606, 1677> iVm Anlage 3 zu diesem Gesetz und iVm Anlage 10 zum SGB VI) versichert; eine besondere BBG, die sich entweder aus § 6 Abs 2 und 3 sowie Anlage 4 und 5 AAÜG nF idF des AAÜG-Änderungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom (BGBl I 1674 <1. AAÜG-ÄndG>) oder aus § 6 Abs 2 bis 4 sowie Anlagen 4, 5 und 8 AAÜG (aF) idF des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung - Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) - vom (BGBl I 1038) ergebe, sei nicht anwendbar.
Der am geborene Kläger war ab September 1952 im Staatsapparat der DDR beschäftigt. Zum wurde er in die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, die zu diesem Zeitpunkt eingerichtet wurde, einbezogen (Zusatzversorgungssystem iS von Anlage 1 Nr 19 zum AAÜG). Von Oktober 1983 bis zum war er dort als Leiter der Hauptabteilung V. im Ministerium für V. beschäftigt.
Der für die Zusatzversorgungssysteme zuständige Versorgungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), stellte am in einem Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs 3 AAÜG Zugehörigkeitszeiten (§ 5 Abs 1 AAÜG) zum og Zusatzversorgungssystem (einschließlich von sog Vorsystemzeiten iS von § 5 Abs 2 AAÜG) vom bis zum , die aus der von dem Zusatzversorgungssystem erfassten Beschäftigung (Systembeschäftigung) erzielten nachgewiesenen Brutto-Entgelte, aufgewertet auf DM, die nachgewiesenen Arbeitsausfalltage, sonstige Zeiten ohne Beitragsleistung und ferner fest, die Bruttoentgelte aus den Beschäftigungen in den Zeiten vom bis zum überschritten die Werte der Anlage 8 zum AAÜG aF und seien bis zu den Werten der Anlage 5 zum AAÜG aF berücksichtigt.
Nachdem das 1. AAÜG-ÄndG vom in Kraft getreten war, stellte der Versorgungsträger am mit Bezug nur für Rentenbezugszeiten ab Januar 1997 fest, dass für die bereits festgestellten Zugehörigkeitszeiten und Brutto-Entgelte vom bis zum die Anlage 3 zum AAÜG maßgeblich sei, also die Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen BBG nicht mehr vorlägen, sodass für diese Zeiten alle erzielten Arbeitsentgelte bis zur Anlage 3 berücksichtigt seien. Der Kläger hat gegen die Datenfeststellungen vom und vom Widerspruch nicht eingelegt.
Der beklagte Rentenversicherungsträger, die BfA, erkannte dem Kläger im Rentenbescheid vom ein Recht auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) ab zu. Dessen Geldwert stellte er als Monatsbetrag der Rente nach § 64 SGB VI ohne Anwendung von § 4 Abs 4 AAÜG und ohne Berücksichtigung des durch den Einigungsvertrag (EinigVtr) geschützten Zahlbetrages mit 1.663,47 DM fest. Die Beklagte legte ua für die Zeit vom bis zum die vom Versorgungsträger am getroffenen Datenfeststellungen zu Grunde.
Nach Inkrafttreten des 1. AAÜG-ÄndG zum stellte die Beklagte für Bezugszeiten ab diesem Zeitpunkt den Geldwert des Rechts auf Altersrente weiterhin nur als Monatsbetrag nach § 64 SGB VI fest. Er belief sich zunächst ab Juli 1997 auf 2.513,30 DM zuzüglich eines Nachzahlungsanspruchs für Bezugszeiten ab Januar 1997 von 3.255,82 DM (Bescheid vom ) und sodann (Bescheid vom ) ab Februar 1999 auf 2.542,88 DM zuzüglich eines Nachzahlungsanspruchs für Bezugszeiten ab Januar 1997 von 172,57 DM fest. Dabei legte die BfA die vom Versorgungsträger am festgestellten Daten zu Grunde.
Der Kläger hatte gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom Widerspruch eingelegt, weil seine erzielten Arbeitsverdienste in voller Höhe als versicherte Arbeitsverdienste iS des SGB VI berücksichtigt werden müssten. Die BfA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom zurück.
Der Kläger hat vom SG begehrt, die Beklagte unter Änderung entgegenstehender Verwaltungsentscheidungen zu verurteilen, ihm ab dem eine höhere Rente "unter ungekürzter Berücksichtigung seiner in der ehemaligen DDR erzielten Arbeitsentgelte zu gewähren". Das SG hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom ). Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und "die Bescheide der Beklagten vom und vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom sowie den Bescheid vom geändert." Ferner hat es die Beklagte "verurteilt, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung von Entgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze während der Zeit vom bis zum neu zu berechnen und seit dem zu gewähren" (Urteil vom ). Das LSG hat ausgeführt: Rechtsgrundlage sei § 6 Abs 2 Satz 1 AAÜG idF des 1. AAÜG-ÄndG, ggf iVm § 6 Abs 3 Nr 8 AAÜG. Diese Vorschrift sei zunächst nur mit Wirkung vom in Kraft getreten. Das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG) vom (BGBl I 1939) habe die Wirksamkeit dieser Vorschrift auch auf die Zeiten vom bis zum ausgedehnt, dies allerdings nur für Personen, für die am ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend gewesen sei (Art 13 Abs 7 des 2. AAÜG-ÄndG). Der Kläger sei zwar nicht gegen die ihm erteilten Überführungsbescheide, aber gegen den Rentenbescheid vorgegangen und habe sich gerade gegen die Punkte gewandt, die von der Rechtsänderung erfasst wurden. In solchen Fällen sei der Rentenbescheid rückwirkend zu ändern. Dies entspreche auch dem Sinn des ; 1 BvL 34/95 in BVerfGE 100, 59 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3). Für die Bezugszeiten seit Januar 1997 werde ihm entsprechend höhere Rente bereits gewährt. Er könne die höhere Rente aber schon vom Rentenbeginn an verlangen. Hingegen habe er kein Recht auf Berücksichtigung von Entgelten oberhalb der allgemeinen BBG, ebenso wenig darauf, dass für Bezugszeiten vor dem aus Zugehörigkeitszeiten vom bis zum Arbeitsverdienste oberhalb der besonderen BBG der neu gestalteten Anlage 5 zum AAÜG als versichert gelten.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie meint, für Bezugszeiten vor 1997 müsse es für die Rangstellenwerte aus den Zugehörigkeitszeiten vom Januar 1961 bis zum weiterhin bei der besonderen BBG bleiben, die der Versorgungsträger in seinem Feststellungsbescheid vom als maßgeblich bezeichnet habe. Dieser Bescheid sei vom Kläger nicht angefochten und damit bindend geworden. Gemäß § 259b Abs 1 Satz 1 SGB VI werde bei der Ermittlung von EP für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Verdienst nach dem AAÜG zu Grunde gelegt. Mit der Regelung des Art 13 Abs 7 des 2. AAÜG-ÄndG sei gemäß den Vorgaben des BVerfG geregelt worden, in welchen Fällen die am in Kraft getretenen besonderen BBG nach § 6 Abs 2 und 3 AAÜG rückwirkend schon für Bezugszeiten ab Juli 1993 wirksam werden sollten. Die Rückwirkung trete nur ein, wenn am Stichtag des der nach Maßgabe alten Rechts ergangene Entgeltüberführungsbescheid des Versorgungsträgers noch nicht in Bestandskraft gewesen sei. Anderenfalls gelte die allgemeine Regelung über das Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG in Art 13 Abs 1 aaO, der auf den abstelle.
Die Beklagte beantragt,
das insoweit aufzuheben, als die Beklagte verpflichtet worden ist, unter Abänderung der Bescheide vom und vom idF des Widerspruchsbescheides vom sowie des Bescheides vom die "Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung von Entgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze während der Zeit vom bis zum neu zu berechnen und ab zu gewähren", und die Klagen auch insoweit abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren durch keinen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Er hat sich nicht geäußert.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat sie auf Grund der zulässigen Berufung gegen das Urteil des SG und der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht verpflichtet, einen höheren Wert seines Rechts auf Altersrente als höheren Monatsbetrag iS von § 64 SGB VI schon für Bezugszeiten ab Januar 1995 bis zum festzustellen und entsprechend höhere Beträge nachzuzahlen. Denn der Kläger hatte auf Grund seiner von 1961 bis zum aus der Systembeschäftigung erzielten Arbeitsverdienste kalenderjährlich höhere Rangstellenwerte erlangt, als die Beklagte bislang zu Grunde gelegt hatte. Seine in diesem Zeitraum in der DDR erzielten Arbeitsverdienste gelten (nach Aufwertung auf DM) in voller Höhe als iS von § 256a Abs 2 SGB VI versichert. Die aus der Systembeschäftigung erzielten Entgelte lagen - wie der Versorgungsträger mit Bindungswirkung für den Rentenversicherungsträger festgestellt hat - von Januar 1961 bis einschließlich September 1983 unter der jeweiligen allgemeinen BBG, aber auch unter der durch das 1. AAÜG-ÄndG neu gestalteten besonderen BBG aus § 6 Abs 2 und 3 AAÜG nF.
Die verfassungswidrige besondere BBG aus § 6 Abs 2 und 3 AAÜG aF darf für Rentenbezugszeiten vom bis zum von Behörden und Gerichten schlechthin nicht mehr angewendet werden, dh, sie ist materiell-rechtlich ohne Wirkung. Dies gilt für alle sog Erstfeststellungsverfahren vor dem Rentenversicherungsträger, die dieser vor dem noch nicht durch eine bis zu diesem Tag bindend gewordene Rentenhöchstwertfestsetzung abgeschlossen hatte; ferner gilt dies auch dann, wenn der Rentenversicherungsträger eine vor diesem Tag bindend gewordene Rentenhöchstwertfestsetzung deswegen nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurücknehmen muss, weil er gegen das rechtsstaatliche Verbot des vorzeitigen Abschlusses eines Verwaltungsverfahrens verstoßen hatte.
A. 1. Der Urteilsausspruch des LSG war klarstellend zu korrigieren. Das Berufungsgericht hatte darin auch "die Bescheide", gemeint waren die Rentenhöchstwertfestsetzungen vom und vom , "geändert" und die Beklagte auch insoweit zu Neuberechnungen verurteilt, obwohl diese den Kläger für Bezugszeiten ab Januar 1997 genau in dem Umfang besser gestellt hatte, wie es das LSG jetzt auch für Bezugszeiten vor Januar 1997 angeordnet hatte. Hingegen hatte die Beklagte in den beiden genannten Bescheiden keine Regelung in Bezug auf die Bezugszeiten vor 1997 getroffen. Auch das LSG hat nicht die Ansicht vertreten, in den beiden Bescheiden seien Regelungen verlautbart worden, die dem Urteilsausspruch entgegengestanden hätten. Es bestand daher keinerlei Anlass, diese "Bescheide" zu ändern und die Beklagte insoweit zur "Neuberechnung" zu verurteilen.
2. Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass die BfA im Widerspruchsbescheid vom nur den Widerspruch gegen den "Rentenbescheid" vom erwähnt hat. Der Kläger hatte gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung vom Widerspruch eingelegt und diesen unverändert auch auf die Neufeststellung vom erstreckt. Dem Widerspruchsbescheid ist nicht zu entnehmen, durch ihn solle nur über ein Teilobjekt des Widerspruchsverfahrens befunden werden. Soweit es Hinweise dafür gibt, dass die Widerspruchsstelle der Beklagten den vollen Umfang des Widerspruchsbegehrens nicht erkannt hat, folgt daraus nicht der Schluss, sie habe den wirklich eingelegten Widerspruch nur teilweise beschieden.
3. Das BSG darf das Urteil des LSG nur insoweit auf eine Verletzung von Bundesrecht überprüfen, als danach das Recht des Klägers auf Altersrente schon ab Januar 1995 bis Dezember 1996 einen höheren Geldwert iS des Monatsbetrages nach § 64 SGB VI hatte. Denn nur die Beklagte hatte Revision eingelegt. Deswegen ist hier insbesondere nicht darüber zu entscheiden, ob dem Kläger auf Grund des vom EinigVtr geschützten Zahlbetrages oder auf Grund des (fiktiven) weiter zu zahlenden Betrages nach § 4 Abs 4 AAÜG von Anfang an ein noch höherer Geldwert zustand. Hierzu fehlen auch die weiteren vom Rentenversicherungsträger zu erlassenden Verwaltungsakte.
B. Die Anfechtungsklage ist begründet, weil die Rentenhöchstwertfestsetzung der Beklagten vom rechtswidrig ist und den Kläger in seinem Recht auf richtige Feststellung des Geldwerts seines Rechts auf Altersrente verletzt (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Dem Kläger steht - bezogen auf den Rentenbeginn zum - ein höherer Rentenwert zu, da er einen höheren Rangwert erlangt hatte, weil ihm aus den Zeiten vom bis zum höhere Rangstellenwerte zustanden. Denn sein in diesen Jahren aus der Systembeschäftigung jeweils kalenderjährlich erzielter Arbeitsverdienst gilt als bis zur Höhe der jeweiligen allgemeinen BBG versichert.
Die kalenderjährlichen Verhältnisse dieser "versicherten" Arbeitsverdienste zum jeweiligen Durchschnittsentgelt der Versicherten sind die kalenderjährlich erlangten Rangstellenwerte, deren Summe bei Rentenbeginn den Wert der Rangstelle bezeichnet, den der Versicherte während seines Versicherungslebens im Verhältnis zu den zeitgleich versichert Gewesenen erlangt hat. Die Höhe der vom Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich aus der Systembeschäftigung erzielten Arbeitsverdienste ist von dem dafür verbandszuständigen Versorgungsträger am und am festgestellt worden; ferner hat der Versorgungsträger am festgestellt, dass diese aus der Systembeschäftigung erzielten Arbeitsverdienste in den Zeiten vom bis zum unter der durch das 1. AAÜG-ÄndG neu gestalteten besonderen BBG aus § 6 Abs 2 und 3 AAÜG nF liegen. Alle diese Feststellungen, die nicht nur für den Kläger bestandskräftig geworden, sondern auch für den beklagten Rentenversicherungsträger kraft gesetzlicher Drittbindungswirkung aus § 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG maßgeblich sind, wurden in den Rentenhöchstwertfestsetzungen für Bezugszeiten ab Januar 1997 in den Bescheiden vom und vom zu Grunde gelegt.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob das 2. AAÜG-ÄndG die durch das 1. AAÜG-ÄndG neu gestaltete besondere BBG grundsätzlich auf alle Rentenbezugszeiten vom bis zum erstreckt hat. Weil auf Grund der Revision der Beklagten nur über die Rentenhöhe für Bezugszeiten von Januar 1995 bis Dezember 1996 zu entscheiden ist, kann zugleich offen bleiben, ob die durch das 1. AAÜG-ÄndG neu gestaltete besondere BBG aus § 6 Abs 2 und 3 AAÜG nF gemessen an den Maßstäben des BVerfG in dessen Urteilen vom (BVerfGE 100, 59 ff und 138 ff) verfassungsgemäß ist.
Für die Entscheidung des Revisionsgerichts kommt es auf die vom LSG bindend festgestellten Tatsachen sowie auf die bei Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem BSG gültige bundesrechtliche Lage an. Danach ist die besondere BBG aus § 6 Abs 2 bis 4 sowie Anlagen 4, 5 und 8 AAÜG aF in Fällen der vorliegenden Art schlechthin unbeachtlich (dazu unter 1.). Die Auffassung der Beklagten, der Deutsche Bundestag habe durch das 2. AAÜG-ÄndG vorgeschrieben, diese verfassungswidrige besondere BBG gleichwohl anzuwenden, findet im Gesetz keine Stütze (dazu unter 2.). Aus der Bindungswirkung der Datenfeststellungen des Versorgungsträgers folgt entgegen der Ansicht der Beklagten nichts anderes (dazu unter 3.).
1. § 6 Abs 2 (iVm den Anlagen 4, 5 und 8) und § 6 Abs 3 Nr 7 AAÜG vom idF des RÜ-ErgG vom waren seit dem mit Art 3 Abs 1 und 14 Abs 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Der Gesetzgeber war verpflichtet, bis zum eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen (Entscheidungsformel des , in BVerfGE 100, 59, 60). Das BVerfG (aaO, 103 unter II.) hat dazu mit Bindungswirkung für alle Behörden und Gerichte des Bundes und der Länder (§ 31 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz <BVerfGG>) Folgendes ausgeführt:
"Diese Verpflichtung (des Gesetzgebers) erstreckt sich auf den gesamten von der Unvereinbarerklärung betroffenen Zeitraum zwischen dem und dem . Es ist nicht erkennbar, dass eine solche gesetzgeberische Maßnahme nach der tatsächlichen Lage praktisch nicht mehr durchgeführt werden kann oder nur unter unverhältnismäßig großer Beeinträchtigung anderer schutzwürdiger Belange möglich wäre (vgl BVerfGE 87, 114 <137>). Typisierungen werden auch bei einer verfassungsgemäßen Regelung unvermeidlich sein. Sollten damit schwerwiegende Unbilligkeiten und Unstimmigkeiten einhergehen, könnte dem mit Härteklauseln begegnet werden, die den Betroffenen die Möglichkeit individueller Entlastung eröffnen.
Die Unvereinbarerklärung führt dazu, dass § 6 Abs 2 und § 6 Abs 3 Nr 7 AAÜG in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden dürfen. Die vorlegenden Gerichte müssen die Ausgangsverfahren weiterhin aussetzen, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Normen durch mit der Verfassung vereinbare Regelungen ersetzt hat."
Es ist dem BSG, auf dessen Vorlagebeschluss vom (4 RA 98/94) das Urteil des BVerfG ua ergangen ist, wie auch allen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sowie allen Verwaltungsstellen des beklagten Rentenversicherungsträgers schlechthin verboten, eine Rentenhöchstwertfestsetzung für Bezugszeiten zwischen dem und dem auf der Grundlage der verfassungswidrigen Norm zu treffen oder die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung am Maßstab dieser Norm zu messen, wenn im Erstfeststellungsverfahren die Rentenhöchstwertfestsetzung vor dem noch nicht bindend geworden war. Demgemäß hat das , in: BSGE 84, 156, 170 ff) klargestellt, dass auch die besondere BBG aus § 6 Abs 2 AAÜG aF nur eine Ausnahme von der systemprägenden Grundnorm der Gültigkeit der allgemeinen BBG regelt, sodass bei den gebotenen einstweiligen Regelungen bis zur Neuregelung einer neuen besonderen BBG durch den Gesetzgeber das gesamte nachgewiesene Arbeitsentgelt oder Einkommen aus einer nach § 5 AAÜG als versichert geltenden Beschäftigung bis zur allgemeinen BBG (Anlage 3 zum AAÜG) vorläufig als versichert zu Grunde zu legen ist. Falls der Gesetzgeber aber - wie die Beklagte vorträgt - im 2. AAÜG-ÄndG keine neue besondere BBG für den von der Unvereinbarerklärung betroffenen Zeitraum zwischen dem und dem eingeführt hätte, kommt es allein auf die allgemeine BBG an. Falls er aber - wozu der Senat neigt - die durch das 1. AAÜG-ÄndG neu gestaltete BBG auch auf Rentenbezugszeiten vom bis zum erstreckt hätte, bleibt der vom Kläger aus der Systembeschäftigung erzielte Arbeitsverdienst unter dieser Grenze.
Die Revision könnte also nur Erfolg haben, wenn das BSG die verfassungswidrige BBG "anwenden" müsste. Die "Anwendung" einer außenrechtlichen Norm des Sozialverwaltungsrechts durch ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, also einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit, bedeutet, dass es die Rechtmäßigkeit des Verhaltens eines Verwaltungsträgers anhand einer Maßstabsnorm (Entscheidungsnorm) überprüfen muss, die als Verhaltensanordnung für den Verwaltungsträger ausgestaltet ist. Den Gerichten ist es schlechthin untersagt, die Rechtmäßigkeit von erstmaligen Rentenhöchstwertfestsetzungen des Rentenversicherungsträgers, die am (noch nicht ergangen oder) noch nicht bindend geworden waren, am Maßstab der verfassungswidrigen besonderen BBG zu überprüfen.
Zu Unrecht meint die Beklagte, aus Abschnitt D IV des genannten Urteils des BVerfG (BVerfGE 100, 59, 104) ergebe sich, dass die verfassungswidrige besondere BBG in Fällen der vorliegenden Art anzuwenden sei. Im Urteil des BVerfG heißt es dort:
"Die auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangenen und im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide, insbesondere die nicht mehr anfechtbaren (Entgeltüberführungs-)Bescheide gemäß § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG, bleiben unberührt. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 82 Abs 1 iVm § 79 Abs 2 Satz 1 BVerfGG, der auch zur Anwendung kommt, wenn das BVerfG eine Vorschrift als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (vgl BVerfGE 81, 363 <384>). Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zu treffen. Er kann die erforderliche Neuregelung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht."
Gemäß der herausgehobenen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Bestandkraft von Verwaltungsakten (BVerfGE 60, 253, 269 f), die auch in § 79 Abs 2 BVerfGG ausgestaltet ist und die auf der Bedeutung des rechtsstaatlichen Prinzips der Rechtssicherheit beruht, musste der Gesetzgeber bei der ihm bis zum obliegenden Verpflichtung, die verfassungswidrigen Normen durch mit der Verfassung vereinbare Regelungen für den gesamten von der Unvereinbarerklärung betroffenen Zeitraum zwischen dem und dem zu ersetzen, nicht die Verwaltungsverfahren erfassen, die bereits im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des BVerfG durch einen bindenden Verwaltungsakt abgeschlossen waren. Deswegen bleiben von dem verfassungsrechtlichen Gebot der Neuregelung nur diejenigen "Bescheide" (gemeint: Verwaltungsakte) unberührt, die auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangen und im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Urteils des BVerfG bereits bestandskräftig waren (ua insbesondere auch die nicht mehr anfechtbaren Datenfeststellungen nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG). Der hier angefochtene Verwaltungsakt, die Rentenhöchstwertfestsetzung durch den beklagten Rentenversicherungsträger, ist auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangen. Denn der Rentenversicherungsträger hat nicht nur die ihn bindenden Datenfeststellungen des Versorgungsträgers zu Grunde gelegt, sondern insbesondere die allein ihm selbst vorbehaltenen Entscheidungen über die rentenversicherungsrechtliche Anwendbarkeit des AAÜG und der danach möglicherweise rentenversicherungsrechtlich erheblichen Daten getroffen. Insbesondere beruht die Teilsumme der Rangstellenwerte aus den Jahren 1961 bis September 1983 ausschließlich darauf, dass der Rentenversicherungsträger die besondere verfassungswidrige BBG zu Grunde gelegt hat. Auf diese Rechtslage hat das BSG bereits in seinem BSGE 84, 156, 170 ff ausdrücklich hingewiesen.
Der Gesetzgeber hätte seine Pflicht, die verfassungswidrige besondere BBG rückwirkend für den gesamten Zeitraum zwischen dem und dem durch eine verfassungsgemäße Regelung zu "ersetzen", nur auf solche Rentenhöchstwertfestsetzungen nicht erstrecken müssen (dies aber dürfen), die zu Beginn des bereits bestandskräftig waren. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Urteils des BVerfG war die hier angefochtene Rentenhöchstwertfestsetzung aber noch nicht "bereits bestandskräftig". Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb hier die nicht eingetretene Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsaktes dem verfassungsrechtlichen Gebot, verfassungsgemäße Zustände rückwirkend herzustellen, widerstreiten könnte. In allen Verfahren der vorliegenden Art dürfen daher die Behörden und Gerichte die verfassungswidrige besondere BBG nicht mehr "anwenden". Sie ist für die Beurteilung der Rechtslage unbeachtlich, hat also keine Wirkung.
2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem 2. AAÜG-ÄndG nicht, dass der Deutsche Bundestag die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das BVerfG im vorgenannten Urteil vom konkretisiert hatte, nicht beachten oder sie sogar faktisch leer laufen lassen wollte. Das Gesetz hat sich vielmehr augenfällig vor allem mit der vom BVerfG in seinem Urteil in Abschnitt D IV genannten Frage befasst, in welchen Fällen, die durch am bereits bestandskräftige Verwaltungsakte geregelt waren, das von ihm konzipierte neue Recht gleichwohl zur Geltung kommen sollte. So wird in Art 11 2. AAÜG-ÄndG für drei Arten von Verwaltungsakten grundsätzlich festgelegt, dass sie nach § 44 SGB X nur mit Wirkung für Zeiten nach dem zurückgenommen werden können. Angesprochen sind "Überführungsbescheide" (gemeint: Datenfeststellungen) nach § 8 AAÜG, "Rentenbescheide nach § 307b SGB VI (gemeint: Rentenhöchstwertfestsetzungen bei früher versorgungsberechtigten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets) und Bescheide des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach den §§ 4, 10 und 11 des AAÜG, also Verwaltungsakte, die sich auf das partiell bundesrechtliche Versorgungs- und/oder Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets bezogen haben und noch fortwirken. Diese § 44 SGB X speziell einschränkende Norm geht also von vornherein nicht auf Verwaltungsakte ein, die am noch nicht unanfechtbar waren.
Aus § 13 2. AAÜG-ÄndG ergibt sich anderes nicht. Nach Abs 1 aaO tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Da das Inkrafttreten eines Gesetzes den Zeitpunkt bezeichnet, von dem ab es - gerade auch bei Dauerrechtsverhältnissen - Rechtswirkungen zeitigt, könnte hierin ein Widerspruch zum liegen. Danach war der Deutsche Bundestag verpflichtet, eine ausschließlich rückwirkende Ersetzungsregelung für die verfassungswidrige besondere BBG zu schaffen, die allein ab bis zum Wirkung entfalten musste.
Aus dem Urteil des BVerfG ergibt sich jedoch an keiner Stelle, dass der Deutsche Bundestag verfassungsrechtlich unbedingt eine solche besondere BBG einführen musste. Es hat die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzeszwecks, überhöhte Leistungen und politische Vergünstigungen abzubauen, bestätigt, jedoch nirgendwo ausgesprochen, die Verfassung verpflichte den Gesetzgeber, überhaupt eine besondere BBG einzuführen. Eine verfassungsgemäße Regelung, welche die unanwendbare verfassungswidrige besondere BBG für den Zeitraum vom bis zum verfassungsgemäß ersetzt, trifft der Deutsche Bundestag auch dann, wenn er keine neue besondere BBG rückwirkend für diesen Zeitraum einführt. Denn immer dann, wenn der Deutsche Bundestag keine besondere BBG für maßgeblich erklärt, gilt ohnehin die allgemeine BBG. Sie ist eines der entscheidenden Systemprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland. Sie konkretisiert das Übermaßverbot im Blick auf die Beitragslasten der Versicherten, ist Versicherungsschutzgrenze, bis zu der Arbeitsverdienste versichert werden können, ist bei Rentenbeginn Leistungsgrenze, bis zu der Vorleistungen beachtlich sein können, macht die höchst unterschiedlichen finanziellen und andersartigen Vorleistungen über die Zeit hinweg überhaupt erst vergleichbar und ermöglicht eine annähernde Gleichbehandlung zwischen den verschiedenen vom System erfassten Generationen sowie innerhalb jeder Generation. Soll die allgemeine BBG von einer niedrigeren besonderen BBG verdrängt werden, bedarf dies parlamentsgesetzlicher Anordnung und besonderer Sachgründe; eine Durchbrechung der allgemeinen BBG "nach oben" dürfte hingegen stets verfassungswidrig sein.
Die Anordnung des ist also - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom (BSGE 84, 156, 171) zu Grunde gelegt hat - in dem Sinne "hypothetisch", dass es dem Deutschen Bundestag unbenommen blieb, die verfassungswidrige besondere BBG für Rentenbezugszeiten von Juli 1993 bis Dezember 1996 durch die (verfassungsgemäße) allgemeine BBG zu ersetzen.
Hätte also - wie die Beklagte meint - das 2. AAÜG-ÄndG eine neue besondere BBG nur für bestimmte Fälle eingeführt, in denen am bestandskräftige Verwaltungsakte aufzuheben waren, wäre im Übrigen, dh bei damals noch nicht bestandskräftigen Rentenhöchstwertfestsetzungen, für die genannten Bezugszeiträume ohne Weiteres die allgemeine BBG maßgeblich.
Jedoch lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Art 11 2. AAÜG-ÄndG sowie des Art 13 Abs 1 iVm Abs 7 und 8 2. AAÜG-ÄndG möglicherweise noch hinreichend deutlich erkennen, dass der Deutsche Bundestag die durch das 1. AAÜG-ÄndG neu gestaltete besondere BBG aus § 6 Abs 2 und 3 AAÜG nF auch auf Rentenbezugszeiten von Juli 1993 bis Dezember 1996 erstreckt hat. Hierfür spricht auch die von der Beklagten zitierte BT-Drucks 14/5640, S 20. Dort findet sich die Einzelbegründung der Bundesregierung zu Art 11 (Inkrafttreten) ihres Gesetzentwurfes zum 2. AAÜG-ÄndG, den sie am dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit der Bitte zugeleitet hat, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Art 11 Abs 7 des Entwurfes entspricht Art 13 Abs 7 des 2. AAÜG-ÄndG. Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag folgende Begründung vorgetragen:
"Die Absätze 5 bis 11 bestimmen, dass sich das Inkrafttreten der Änderungsvorschriften für bestandskräftige Bescheide entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf den Zeitpunkt nach Bekanntgabe der Entscheidungen, also mit Wirkung vom beschränkt. Eine Aufhebung von Bescheiden mit Rückwirkung ist in Fällen der Entgeltbegrenzung auf nicht bestandskräftige Überführungs- oder Begrenzungsbescheide und in Fällen der Neuberechnung von Bestandsrenten auf Rentenbescheide beschränkt. Entscheidend ist hierbei, ob in Fällen mehrerer Überführungsbescheide zumindest ein Überführungsbescheid nicht bestandskräftig ist (Absatz 7). Überführungsbescheide, die am nur auf Grund eines Widerspruchs gegen eine Neufestsetzung der Entgelte nach dem 1. AAÜG-ÄndG vom nicht bestandskräftig waren, werden nur mit Wirkung vom neu festgesetzt. Bestandskräftige Bescheide, gegen die ein Antrag auf Aufhebung nach § 44 SGB X gestellt und dieser am noch nicht beschieden war, sind ebenfalls nur mit Wirkung vom unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neu zu bescheiden. Sichergestellt wird, dass in jedem Fall die Entgeltbegrenzung des § 6 AAÜG idF des 1. AAÜG-ÄndG zur Anwendung kommt. Diese Entgeltbegrenzung war nicht Streitgegenstand in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht."
Insbesondere aus dem letzten Satz des Zitates wird deutlich, dass das 2. AAÜG-ÄndG, trotz der vordergründigen Orientierung seiner Inkrafttretensregelung ausschließlich an bestandskräftigen Verwaltungsakten, der Sache nach sicherstellen wollte, dass "in jedem Fall" die Entgeltbegrenzung des § 6 AAÜG idF des 1. AAÜG-ÄndG zur Anwendung kommt. Im Übrigen ergibt sich an keiner Stelle der Begründung, entgegen der ausdrücklichen Rechtsfolgenanordnung des BVerfG solle bei am noch nicht bestandskräftigen "Bescheiden" (Verwaltungsakten), die auf der Grundlage der verfassungswidrigen besonderen BBG ergangen waren, weiterhin diese verfassungswidrige und unanwendbare besondere BBG maßgeblich sein und angewendet werden. Hierauf ist im vorliegenden Fall jedoch nicht weiter einzugehen, weil es nicht darauf ankommt, ob das 2. AAÜG-ÄndG rückwirkend zum bis zum Dezember 1996 eine neue besondere BBG nach Maßgabe des 1. AAÜG-ÄndG eingeführt hat. Denn die vom Kläger aus der Systembeschäftigung von Januar 1961 bis September 1983 erzielten und fiktiv als versichert geltenden Arbeitsverdienste lagen unter dieser besonderen BBG, waren also bis zur Höhe der allgemeinen BBG versichert. Weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf ankommt, braucht auch nicht geklärt zu werden, ob die vom 1. AAÜG-ÄndG neu gestaltete besondere BBG aus § 6 Abs 2 und 3 AAÜG nF den Maßstäben genügt, die das BVerfG in seinem Urteil vom (BVerfGE 100, 59, 93 ff) aufgestellt hat. Somit darf das BSG auch unter Berücksichtigung des 2. AAÜG-ÄndG die verfassungswidrige besondere BBG seiner Entscheidung nicht tragend zu Grunde legen.
3. Soweit die Beklagte vorträgt, wegen der Drittbindungswirkung aus § 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG beruhe die angefochtene Rentenhöchstwertfestsetzung auf einem Fehler, der deswegen nicht beachtet werden dürfe, weil die Datenfeststellung des Versorgungsträgers am bestandskräftig war, kann dies nicht nachvollzogen werden. Das BSG hat bereits in den Teilurteilen und Vorlagebeschlüssen vom (stellv 4 RA 28/94; 4 RA 4/94; 4 RA 98/94) klargestellt, dass der Bescheid nach § 8 Abs 3 AAÜG über die Bewertung der Arbeitsentgelte und Versicherungszeiten lediglich Feststellungen über unselbstständige Vorfragen, nämlich über Anspruchselemente verlautbart, die für die Höhe der Rente maßgebend sein können. Der Gesetzgeber hat ein spezielles Feststellungsverfahren in den Zuständigkeitsbereichen der verschiedenen Versorgungsträger (Bundesrepublik Deutschland durch das Verteidigungsministerium und das Innenministerium, die fünf Bundesländer im Beitrittsgebiet, bis zum die PDS und die BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr 1 bis 27) vorgesehen. Die Versorgungsträger sind nach § 8 Abs 1 AAÜG nur verbandszuständig, kompetent und befugt, die Daten festzustellen und mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, ferner uU Arbeitsausfalltage.
Weiter gehende Aufgaben oder Befugnisse sind den Versorgungsträgern in ihren verschiedenen Zuständigkeitsbereichen nicht eingeräumt worden. Vielmehr stellt § 8 Abs 5 Satz 1 AAÜG ausdrücklich klar, dass der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist. Rentenversicherungsrechtliche Entscheidungen über die rentenrechtliche Bedeutung der genannten Datenfeststellungen dürfen die Versorgungsträger nicht treffen. Sie haben als frühere Funktionsnachfolger der einschlägigen DDR-Dienststellen die besondere Sachkompetenz dafür, versorgungsspezifische Vorfragen tatsächlicher Art abschließend zu klären. Soweit sie also "Daten", dh Einzelfalltatsachen feststellen und ihre Datenfeststellungen unanfechtbar werden, muss der Rentenversicherungsträger diese Tatsachen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen. Er darf sie weder selbst überprüfen noch korrigieren. Allerdings ist es ihm nicht verwehrt, sondern sogar geboten, den jeweiligen Versorgungsträger auf evtl Fehler oder neue entscheidungserhebliche Beweismittel hinzuweisen und eine neue Entscheidung anzuregen; selbst treffen darf er sie allerdings nicht. Umgekehrt entscheidet der Versorgungsträger keinesfalls darüber, welche rentenversicherungsrechtliche Bedeutung die von ihm festgestellten Daten im Einzelfall haben. Insbesondere entzieht es sich seiner Verbandskompetenz, dem Rentenversicherungsträger vorzuschreiben, ob die festgestellten Zugehörigkeitszeiten rentenversicherungsrechtlich anrechenbar sind oder von anderen Beitragszeiten verdrängt werden, ob eine besondere BBG den Rangstellenwert bestimmt oder aber für denselben Zeitraum eine andere (höhere oder niedrigere) maßgeblich ist, ob die Arbeitsverdienste, die er in seinem Zuständigkeitsbereich als nach dem AAÜG versichert ansieht, rentenversicherungsrechtlich zum Tragen kommen oder aber andere, die entweder auf Grund des AAÜG oder auf Grund sonstiger Bestimmungen für denselben Zeitraum versichert sind. Der jeweilige Versorgungsträger verfügt ohnehin nicht über alle im Einzelfall möglicherweise relevanten Daten, deren Kenntnis überhaupt erst eine rechtmäßige Rentenwertfestsetzung ermöglicht. Insbesondere gehört es also von vornherein nicht zum Aufgabenkreis (Verbandszuständigkeit) eines Versorgungsträgers, dem Rentenversicherungsträger im Einzelfall verbindlich vorzugeben, welche von mehreren nach dem Rentenversicherungsrecht denkbarerweise maßgeblichen BBG er seiner Rentenwertfestsetzung zu Grunde zu legen hat. Der Senat hält an dieser ständigen Rechtsprechung fest (im Anschluss an die genannten Teilurteile und Vorlagebeschlüsse vom ; Urteil vom , 4 RA 7/95 in SozR 3-8570 § 8 Nr 2; Urteil vom , 4 RA 80/95; Urteil vom , 4 RA 94/95; Urteil vom , B 4 RA 61/97 R in SozR 3-8570 § 5 Nr 4; Urteil vom , B 4 RA 74/96 R; Urteil vom , B 4 RA 30/98 R; Urteil vom , B 4 RA 10/99 R in SozR 3-8570 § 14 Nr 1; Urteil vom , B 4 RA 6/01 R in SozR 3-8570 § 8 Nr 7; Urteil vom , B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr 2; Urteil vom , B 4 RA 22/02 R; Urteil vom , B 4 RA 27/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesauslegung, die von Beginn an () von einem Teil der Verwaltungspraxis abwich, hat die 1. Kammer des 1. Senats des in SozR 3-8570 § 8 Nr 5) bestätigt. Dieselbe Kammer hat durch Beschluss vom (1 BvR 1412/99 in SozR 3-1500 § 160a Nr 31) nochmals bestätigt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das BSG die Zuständigkeit für die Entscheidung darüber, welche Leistungsansprüche auf Altersversorgung nach dem SGB VI den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten zustehen, ausschließlich beim Rentenversicherungsträger sieht, und dass dazu auch die Anwendung der BBG des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG gehört. Schließlich hat das BVerfG in seinen Urteilen vom nicht erklärt, die in den Teilurteilen und Vorlagebeschlüssen des dargelegte Auslegung der §§ 5 bis 8 AAÜG verstoße gegen das Grundgesetz.
Demgemäß liegt es allein in der Verbandszuständigkeit des Rentenversicherungsträgers, bei der "Entscheidung über den Leistungsanspruch" (§ 117 SGB VI) in einem Zwischenschritt eigenverantwortlich zu erkennen, welche BBG im jeweiligen Zeitraum für den Versicherten maßgeblich ist. Gerade § 259b SGB VI, auf den die Beklagte hinweist, beruft allein den Rentenversicherungsträger zur Entscheidung darüber, ob der Versicherte in einem bestimmten Kalenderjahr Rangstellenwerte nach allgemeinem Rentenversicherungsrecht (§§ 70 bis 74 SGB VI), Rangstellenwerte (Ost) iS von § 254d SGB VI oder stattdessen oder daneben Rangstellenwerte aus § 259b SGB VI erlangt hat. Nach dieser Vorschrift hat allein der Rentenversicherungsträger die EP auch dann "zu ermitteln", wenn Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem von einem Versorgungsträger bindend festgestellt sind. Bei der "Ermittlung" der EP, dh der erkennenden Feststellung der kraft Gesetzes erlangten Rangstellenwerte des Versicherten, muss jeweils auch erkannt werden, welche rentenrechtliche Zeit in welchem Umfang kraft Gesetzes zu einem Rangstellenwert beigetragen hat. Hier gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten des Zusammentreffens rentenversicherungsrechtlich erheblicher Umstände sowohl innerhalb als auch außerhalb der Anwendung des AAÜG. § 259b SGB VI erkennt den Versorgungsträgern somit nach den Maßstäben sachgerechter Aufgabenzuordnung keinerlei Entscheidungs- oder Feststellungskompetenz über rentenversicherungsrechtliche Rechtsfolgen zu.
4. Es ist also in Fällen der vorliegenden Art für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rentenhöchstwertfestsetzung schlechthin unerheblich, dass die Datenfeststellungen des Versorgungsträgers vom auf der Grundlage ergangen sind, dass die Voraussetzungen der verfassungswidrigen besonderen BBG vorlagen und damit auch mathematisch exakt bekannt war, welche aus der Systembeschäftigung erzielten Arbeitsverdienste als versichert gelten, falls die verfassungswidrige besondere BBG vom Rentenversicherungsträger zu Grunde gelegt wird. Die Bestandskraft dieser Datenfeststellungen hat nur zur Folge, dass der Versorgungsträger sie von Verfassungs wegen nicht aufheben musste, sondern dies nur nach Maßgabe des 2. AAÜG-ÄndG darf. Weil die Datenfeststellungen keine Entscheidungen über den Eintritt rentenversicherungsrechtlicher Rechtsfolgen treffen, können sie den Rentenversicherungsträger auch nicht an eine verfassungswidrige Norm des AAÜG binden. Erst recht können sie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht von ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht entbinden, angefochtene Rentenhöchstwertfestsetzungen, die am noch nicht bereits bestandskräftig waren, nach dem seither geklärten Bundesrecht zu überprüfen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs 1 SGG. Da die Klarstellung im Urteilsausspruch des LSG nicht auf einem Erfolg der Revision in der Sache selbst beruht, hatte sie kostenrechtlich außer Betracht zu bleiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAC-13841