BSG Urteil v. - B 4 RA 1/03 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AAÜG § 1; AAÜG § 5

Instanzenzug:

Gründe

I

Streitig ist, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) vom bis sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.

Der im Jahre 1937 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung zum Elektroinstallateur als Elektromonteur, Funkmechaniker und Elektrokonstrukteur für private und halbstaatliche Unternehmen tätig. Seit November 1969 war er als Lehrer für EDV-Programmierung beim VEB Kombinat R. beschäftigt. Vom bis war er EDV-Programmierer und Abteilungsleiter bei der Firma "I. - Graphischer Großbetrieb L. , einem Parteibetrieb der ehemaligen SED; dieser Betrieb war aus dem Zusammenschluss des VEB I. mit der VEB L. Großbinderei hervorgegangen. Ab wurde dieser Betrieb, in dem der Kläger weiter tätig war, in Volkseigentum überführt und firmierte unter "VEB I. , Graphischer Großbetrieb L. ". Seit dem Jahre 1961 war der Kläger berechtigt, die Berufsbezeichnung eines Technikers zu führen, seit 1964 besitzt er den Titel eines Ingenieurs und seit 1976 denjenigen eines Diplom-Ingenieur-Ökonomen.

Mit Bescheid vom und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech ab, weil der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei.

Im Verlaufe des sich anschließenden Verfahrens vor dem SG hat die Beklagte mit Bescheid vom die Zeit vom bis als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur AVItech festgestellt und die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgelehnt. Das SG hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, auch die Zeit vom 1. März bis als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen; denn der Kläger sei ab in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, nämlich dem VEB I. , in dem Druckerzeugnisse hergestellt worden seien, beschäftigt gewesen (Urteil vom ).

Das die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zu DDR-Zeiten nicht durch eine Versorgungszusage, einen Einzelvertrag oder einen Einzelentscheid in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen. Auch lägen die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 AAÜG in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor; der Kläger habe zwar zu dem persönlich anspruchsberechtigten Personenkreis der AVItech gehört, weil er den Titel eines Technikers bzw eines Ingenieurs habe führen dürfen. Er sei jedoch weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben <2. DB> vom , GBl S 487) beschäftigt gewesen. Der Graphische Großbetrieb I. sei kein volkseigener Betrieb iS der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (KombinatsVO) vom (GBl I S 355) gewesen. In dem streitgegenständlichen Zeitraum habe er nicht mehr die Bezeichnung "VEB" geführt (§ 31 KombinatsVO). Auch insoweit komme es nicht auf die wirtschaftsrechtliche, sondern allein auf die versorgungsrechtliche Gleichstellung iS des § 1 Abs 2 der 2. DB an. An diese habe der Einigungsvertrag (EV) vom (BGBl II S 889) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 (EV Nr 9) angeknüpft.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt sinngemäß eine Verletzung von §§ 1, 5 AAÜG und trägt vor: Entgegen der Auffassung des LSG sei der Beschäftigungsbetrieb ein volkseigener Betrieb gewesen. Nach Art 12 der Verfassung der DDR hätten alle größeren Betriebe in Volkseigentum gestanden und hätten durch Vertrag den Parteien zur Nutzung übertragen werden können. Dies sei bei dem VEB I. offensichtlich im Jahre 1970 der Fall gewesen. Davor habe der Betrieb als VEB firmiert. Der Betrieb habe niemals zum Parteivermögen gehört. Unerheblich sei, ob der Betrieb I. ein Betrieb iS der KombinatsVO gewesen sei. Entscheidend sei, dass es sich um einen volkseigenen Betrieb der Industrie gehandelt habe. Die Organisationsstruktur der Vereinigung organisationseigener Betriebe (VOB) der Zentralen Druckerei, Einkaufs- und Revisionsgesellschaft der SED (Zentrag) Berlin, in die der Betrieb I. L. eingegliedert eingewesen sei, habe der KombinatsVO entsprochen. Sowohl die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vgl Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom , GBl S 844) als auch die 2. DB hätten ausdrücklich auf alle volkseigenen Betriebe abgestellt. Eine Einschränkung nach der Versorgungsordnung auf Betriebe der Industrie und des Bauwesens gebe es nicht. Nicht ausschlaggebend sei, welchem Ministerium der Betrieb unterstellt gewesen sei. Die zeitweilige Unterstellung des Betriebes unter die SED bzw ihres Betriebes Zentrag sei eine rechtswidrige Maßnahme zu Ungunsten des Volkseigentums gewesen, die 1990 beendet worden sei. Im Übrigen habe die Unterstellung des Betriebs unter die SED nicht dazu geführt, dass der Betrieb seine Stellung als volkseigener Betrieb verloren habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom und das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und den Bescheid vom abzuändern und auch die Zeit vom bis als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das LSG habe es zutreffend abgelehnt, die Beklagte zu verpflichten, Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech nach § 5 AAÜG festzustellen. Denn der Kläger sei nicht in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen. Ein volkseigener Produktionsbetrieb iS der Versorgungsordnung sei nur ein Betrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen, der einem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen sei. Auf Grund der Eintragungen im Register der volkseigenen Wirtschaft habe der Betrieb I. L. weder zu den Betrieben der Industrie noch zu denen des Bauwesens gehört. Der Betrieb sei - jedenfalls am - dem Ministerium für Kultur als örtlichem Staatsorgan unterstellt gewesen. Bis zum März 1990 sei der Betrieb der Zentrag als wirtschaftsleitendem Organ unterstellt gewesen. Als Parteibetrieb habe er ausweislich des Auszuges aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft nicht die Bezeichnung VEB geführt. Mit der Unterstellung unter eine Partei der DDR hätten die Betriebe ihre Stellung als "volkseigene Betriebe" verloren.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech im streitgegenständlichen Zeitraum ( bis ) sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat (§ 8 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 und 2 AAÜG).

1. Dahinstehen kann, ob die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung finden und ob mit der Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom bis im zugleich eine bindende Entscheidung (Status-Feststellung) getroffen worden ist, der Kläger habe einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" zum gehabt (vgl hierzu Urteil des Senats vom - B 4 RA 27/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, und BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2). Denn nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG ist jedenfalls der Tatbestand einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit nach § 5 AAÜG (für die Zeit vom bis ) nicht erfüllt.

2. Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG liegen immer nur dann vor, wenn der (zum ) "Versorgungsberechtigte" zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig am ) eine Beschäftigung ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist. Allein maßgebend sind - in faktischer Anknüpfung - die Texte der og Versorgungsordnungen am , die darin enthaltenen Vorgaben iVm den Durchführungsbestimmungen sowie die sonstigen diese ergänzenden bzw ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen. Zu Grunde zu legen sind insoweit die objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts. Mithin kommt es weder auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR an noch auf deren Verwaltungspraxis (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3).

a) Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt eine fiktive Zugehörigkeitszeit nach der AVItech iVm der 2. DB nur vor, wenn der "Versorgungsberechtigte" drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss erstens eine bestimmte Berufsbezeichnung geführt haben (persönliche Voraussetzung), zweitens eine der Berufsbezeichnung entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und drittens die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt haben (betriebliche Voraussetzung) <vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6; SozR 3-8570 § 1 Nr 3>.

b) Der Kläger hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach vom Zusatzversorgungssystem der AVItech erfasst war. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Kläger in der Zeit von Mai 1973 bis Februar 1990 zwar berechtigt, den Titel eines Technikers bzw denjenigen eines Ingenieurs zu führen. Er hat jedoch die betriebliche Voraussetzung für eine "Zugehörigkeitszeit zur AVItech" nicht erfüllt. Denn er war weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem der in § 1 Abs 2 der 2. DB aufgeführten gleichgestellten Betriebe beschäftigt, sondern in einem Parteibetrieb, der dementsprechend auch nicht als "VEB" firmierte (§ 31 Abs 3 KombinatsVO). Dieser Betrieb - "I. - Graphischer Großbetrieb L. " - war vielmehr, wie der Kläger selbst vorträgt, der Vereinigung organisationseigener Betriebe (VOB) der Zentralen Druckerei, Einkaufs- und Revisionsgesellschaft der SED (Zentrag) unterstellt.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es - wie bereits ausgeführt - hier unerheblich, wie die DDR und ihre Staatsorgane die Versorgungsordnungen ausgelegt haben, oder wie deren Verwaltungspraxis war. Somit ist es für die Beurteilung auch ohne Bedeutung, welche Stellung ein Parteibetrieb in dem "Gesamtgefüge des Staatsapparates DDR" hatte (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech (fiktiv) nur dann nach § 5 AAÜG festgestellt werden, wenn Tätigkeiten bzw Beschäftigungen in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem in § 1 Abs 2 der 2. DB genannten gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sind (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 5). Nicht ausreichend sind Tätigkeiten (oder Beschäftigungen) in irgendeinem volkseigenen Betrieb und demgemäß auch nicht solche in einem Parteibetrieb (hier der VOB Zentrag).

Dass es sich um eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt haben muss, folgt bereits aus § 1 Abs 2 der 2. DB; die dort genannten Betriebe und "Einrichtungen" werden gerade (nur) den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Dass diese Produktionsbetriebe solche der Industrie oder des Bauwesens sein mussten, entspricht nicht nur ihrer Bedeutung im Rahmen der Planwirtschaft (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6), sondern auch der historischen Entwicklung (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 5): Nach § 1 der 1. Durchführungsbestimmung vom (GBl S 1043), die durch die 2. DB (aaO) aufgehoben worden ist, war notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech gerade die Beschäftigung in einem "Produktionsbetrieb". Auch sah § 5 der Verordnung vom (aaO) für den Erlass dieser Durchführungsbestimmung das Einvernehmen des Ministeriums für Industrie vor. Die Differenzierung zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und den anderen volkseigenen Betrieben wurde zwar nicht immer in dieser sprachlichen Klarheit aufrechterhalten, sondern gelegentlich zur sprachlichen Vereinfachung ausgesetzt, wie sich auch aus § 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom (GBl II S 121) ergibt; dort war der Hinweis enthalten, dass im fortlaufenden Text, der sich nur auf volkseigene Produktionsbetriebe bezieht, der Ausdruck "volkseigener Produktionsbetrieb" durch die Bezeichnung "Betrieb" ersetzt wird. Jedoch galt nach § 49 Abs 1 der Verordnung (aaO) diese - unmittelbar - "für die volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens". Die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom (GBl I S 129), die an die Stelle der Verordnung vom (aaO) getreten ist, setzte diese Unterscheidung fort und differenzierte demgemäß grundsätzlich zwischen (ua) den volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen, für die sie unmittelbar galt, und (ua) den volkseigenen Betrieben im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft und in den anderen Betrieben der Volkswirtschaft. Insbesondere die KombinatsVO von 1979 stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und in dem Bauwesen die volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber (§ 41 aaO). § 1 Abs 2 der 2. DB enthielt somit lediglich eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein "volkseigener Produktionsbetrieb" (der Industrie oder des Bauwesens) ist.

3. Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Der EV hat nur die Übernahme damals bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (EV Nr 9, § 22 Rentenangleichungsgesetz der DDR vom - GBl I S 495, vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 mwN). Die Vorschriften sind in sich verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art 3 GG gebietet nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigungen der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im EV angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl BVerfGE 100, 138, 190 f = SozR 3-8570 § 7 Nr 1). Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 Abs 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet (vgl zur Modifikation von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG: BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2, 8). Zu einer Totalrevision des mit Beginn des in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten, aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, dem SGB VI, unterstellt hat (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2).

Die Revision ist mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
SAAAC-13626