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BVerwG Beschluss v. - 9 B 57.01

Gesetze: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 3; VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3; VwGO § 133 Abs. 5 Satz 2; VwGO § 137 Abs. 2; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3; BImSchG § 41; 16. BImSchV § 2; 16. BImSchV § 3 Satz 2 Anlage 2

Leitsatz

1. Mit der Regelung des § 2 der 16. BImSchV hat der Verordnungsgeber einen Problemtransfer auf konkurrierende Planungsträger nicht zulassen wollen. Einer durch Planauslegung bereits verfestigten Planungsabsicht der eisenbahnrechtlichen Fachplanung kann deswegen nicht durch einen Bebauungsplan entgegengewirkt werden, der in diesem Bereich die bauliche Gebietsqualifizierung zum Nachteil des Vorhabenträgers ändert, ohne Schutzvorkehrungen festzusetzen (im Anschluss an BVerwGE 77, 285 <292 f.>).

2. Das in Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV für die Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen festgelegte Verfahren stellt allein auf den Luftschall ab. Hinsichtlich der durch Körperschall übertragenen Immissionen findet die Regelung des § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG Anwendung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
UAAAC-13540

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BVerwG, Beschluss v. 13.11.2001 - 9 B 57.01

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