Wird mit einer Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die fehlerhafte Anwendung einer prozessualen Vorschrift gerügt, liegt darin zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die fiktive Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen (wie BVerwG 8 B 119.00 - NVwZ 2000, 1297 = ZOV 2000, 352).
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten reicht allein der Umstand, dass eine pauschale gerichtliche Aufforderung zur Klagebegründung erfolglos geblieben ist, regelmäßig nicht aus, den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu vermuten (Weiterführung der Rechtsprechung in dem BVerwG 8 B 119.00 - a.a.O.).