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BVerwG Beschluss v. - 8 B 187.00

Gesetze: VwGO § 74; VwGO § 173; ZPO § 239 Abs. 1; ZPO § 246 Abs. 1; ZPO § 249 Abs. 1

Leitsatz

Beim Tod des Widerspruchsführers findet die Regelung des § 239 Abs. 1 ZPO jedenfalls insoweit Anwendung, als die Klagefrist des § 74 VwGO endet bzw. nicht zu laufen beginnt, sofern kein Prozessbevollmächtigter bestellt ist.

Fundstelle(n):
QAAAC-13349

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BVerwG, Beschluss v. 14.11.2000 - 8 B 187.00

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